Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sungen gehörten.292Dies stellt der Bericht der Regierung293klar, der einer solchen Fehldeutung vorbeugen möchte. Er erinnert daran, dass Un ter - las sungen «in der Praxis viel mehr Anlass zur Amtshaftung geben als um - ge kehrt». Aus diesem Grund präzisiert das Amtshaftungsgesetz den Be - griff und versteht unter einer «amtlichen Tätigkeit» in Art. 2 Abs. 3 eine Handlung oder Unterlassung. Er stimmt darin mit § 1294 ABGB über - ein, der als «Quellen der Beschädigung» unter anderen wider rechtliche Handlungen oder Unterlassungen eines andern be zeich 
net. b) Handlungen und Unterlassungen Es ist einsichtig und braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln in Vollziehung der Gesetze ei- nen Amtshaftungsanspruch auslöst. Nicht so leicht verständlich ist es hingegen, eine Ersatzpflicht aus Amtshaftung anzunehmen, wenn eine Unterlassung vorliegt. Voraussetzung ist, dass eine besondere gesetzliche Pflicht zu positivem Handeln besteht, d. h. eine Handlung in der kon - kre ten Situation hätte vorgenommen werden müssen. Von einem Amts - haf tungsanspruch ist demnach auszugehen, wenn eine gesetzliche Ver - pflich tung zum Handeln dem Geschädigten gegenüber bestand, das unter lassende Organ also zu positivem Handeln verpflichtet war und pflichtgemässes Handeln den Schaden abgewendet hätte.294So stellen etwa der Erlass einer gesetzwidrigen Verordnung und insbesondere die Nichtbeseitigung des dadurch verursachten rechtswidrigen Zustandes eine rechtswidrige Unterlassung im Sinn des Amtshaftungsgesetzes dar, da das Organ, das einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, ver - pflich tet ist, diesen auch wieder aufzuheben, wenn die Aufrecht erhal - tung des Zustandes ein rechtswidriges Verhalten darstellt.295 250Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 292§ 1 Abs. 1 öst. AHG spricht demgegenüber von einem «Verhalten». Zu dessen Aus - le gung siehe Schragel, AHG 3, S. 195 f., Rdnr. 141. 293Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 5 f. 294So Schragel, AHG 3, S. 196, Rdnr. 141. 295StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amtshaftungs - sachen, nicht veröffentlicht, S. 19 f. unter Hinweis auf Edwin Loebenstein/Gustav Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, Wien 1951, S. 53 ff. Diesen Ausfüh - run gen lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gemeinde Triesen und die Regierung durch einen gesetzwidrigen Zonenplan einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hatten, der erst durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 15. September 1975 (StGH 1975/7) beseitigt worden war.
	        

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