Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ge nommen sind.285Unter dem Begriff «amtlich» ist demnach eine Tätig - keit zu verstehen, die hoheitlich 
erfolgt. b) Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit Die Gesetzgebung spricht von «Amtstätigkeit»286oder «Amts hand lun - gen»287, die von Verwaltungsbehörden288oder Amtspersonen289nach den Regeln des Landesverwaltungspflegegesetzes ausgeübt werden. Die Ver - wal tungsbehörden bzw. Amtspersonen sind dabei mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet, was auch ihren Behörden cha - rak ter ausmacht.290Sie treten mit anderen Worten als (Verwaltungs-)Be - hör den auf. Zur amtlichen Tätigkeit im Sinn des Amtshaftungsgesetzes ist auch die richterliche Tätigkeit zu rechnen. Sie ist, soweit sie die Recht spre - chung umfasst, hoheitlicher Natur. Es hat daher die Partei eines Zivil - pro zesses, die einen Schaden (Prozesskosten) aus einem vermeintlichen Verfahrensverstoss eines Gerichts, somit aus einem rechtswidrigen und schuldhaften Organhandeln in Ausübung der Hoheitsveraltung ableitet, diesen Anspruch mit Klage nach dem Amtshaftungsgesetz und unter Ein haltung des dort vorgeschriebenen Weges geltend zu 
machen.291 2. Inhalt a) Art. 109bisLV (neu: 109 LV) als Vorgabe Der Begriff der amtlichen «Tätigkeit» ist eine Vorgabe des Art.109bisLV (neu: Art. 109 LV). Er darf nicht zu eng aufgefasst werden und zwar in dem Sinn, dass hierzu nur behördliche Handlungen, nicht aber Unter las - 249 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 285StGH 1982/29, Beschluss vom 15. Oktober 1982, LES 3/1983, S. 77. 286Siehe Art. 15 Abs. 1 VOG. 287Siehe Art. 23 Abs. 1 und 4 LVG, wobei Amtshandlungen und Verwaltungshandlun - gen einander gleichgesetzt werden. 288Siehe Art. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 LVG. «Verwaltungsbehörden» werden in Art. 25 Abs. 1 LVG auch als «Amtspersonen» bezeichnet. 289Siehe u. a. Art. 78 Abs. 2 LV; Art. 5 Abs. 5, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 1, 10, 11 Abs. 1, 18 Abs. 3, 24 Abs. 1 LVG; in Art. 14 Abs. 2 LVG ist auch von «Amtsorgane der Regie - rung» die Rede. 290Vgl. StGH 1961/2, Gutachten vom 14. Dezember 1961, ELG 1962 bis 1966, S. 179 (180). 291Beschluss des OGH vom 6. September 2001, EX 4449/2000-21, LES 1/2002, S. 39 (41); Beschluss des OGH vom 3. Mai 2000, 1 C 145/99-38, LES 4/2000, S. 201 (204).
	        

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