Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Nach dem Elektrizitätsgesetz vom 15. Dezember 1982 haftet der Be triebs inhaber elektrischer Anlagen für Personen- und Sachschaden, welcher durch deren Betrieb verursacht wird. Da die Haftung an der Ge - fähr lichkeit der Stromerzeugung nicht beim Verhalten des Betriebsin ha - bers – z. B. bei der Verletzung einer Sorgfalts- oder Aufsichtspflicht – anknüpft, spricht man von einer Betriebshaftung, die auf dem Gefähr - dungs prinzip beruht.281Betriebsinhaber kann eine Person des öffent - lichen oder des Privatrechts sein. Betriebsinhaber sind beispielsweise die «Liechtensteinischen Kraftwerke», die gemäss den Bestimmungen des Ge setzes vom 16. Juni 1947 betreffend die «Liechtensteinischen Kraft - werke» eine öffentlichrechtliche Anstalt ist und die Erzeugung, den Er - werb, die Übertragung und die Abgabe von elektrischem Strom für die Versorgung des Landes mit elektrischer Energie zur Aufgabe hat.282 Auf Grund des Zollvertrages gelten im Fürstentum Liechtenstein auch schweizerische Rechtsvorschriften wie das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 oder das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991,283denen Haftpflicht - re gelungen nach dem Gefährdungsprinzip 
zugrundeliegen.284 II. Amtliche Tätigkeit 1. Begriff a) Hoheitliche Tätigkeit Die «amtliche Tätigkeit» gemäss Amtshaftungsgesetz umschreibt der Staats gerichtshof als «Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben», was «nichts anderes als die Vollziehung der Gesetze» ist, so dass davon öffentliche Aufgaben, die in privatrechtlicher Form erfüllt werden, aus - 248Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung ansässige Endverbraucher mit Erdgas zu beliefern und die Versorgung mit Erdgas langfristig zu gewährleisten und kostengünstig zu erhalten (Art. 2). 281Gross, Staatshaftungsrecht, S. 30 f. unter Bezugnahme auf Oftinger/Stark, Schwei - ze risches Haftpflichtrecht, Bd. II / 3, § 28 Nr. 5, S. 117. 282Siehe §§ 1, 2 Abs. 1 und 7 LKWG. 283Siehe Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, S. 77; SR Nr. 941.41; S. 39, SR Nr. 732.44 und S. 47, SR Nr. 814.50. 284Vgl. Gross, Staatshaftungsrecht, S. 35 ff., 45 ff. und 54 f.
	        

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