Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

«weit gehend verwendbar» seien. Ihre Anwendung müsse nur dort un - ter bleiben, «wo die Eigenheiten der Amtshaftung eine andere Regelung verlangen».276Damit wird aber nichts anderes gesagt, als dass sich die Haftung der öffentlichen Rechtsträger an den Bestimmungen des bür - ger lichen Rechts orientiert und eingeräumt, dass das Amtshaf tungs ge - setz keine eigenen Haftungsnormen enthält, sondern nur einige Sonder - vorschriften, die insoweit zum Teil die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts im Bereich der Amtshaftung ändern. Die öffentlichen Rechtsträ - ger haben demnach grundsätzlich so zu haften, wie sie haften müssten, wären sie im Bereich der Privatwirtschaft tätig,277auch wenn der Rechts - grund in einer Handlung oder Unterlassung liegt, die «in Vollziehung der Gesetze» erfolgte. Es ist daher nicht nötig, sich weiter auf die Frage der Rechtsnatur der Amtshaftung einzulassen. Sie ist auch nicht von praktischer 
Relevanz. 2. Andere Schadenersatzregelungen Neben dem Amtshaftungsgesetz können für öffentliche Rechtsträger auch andere Schadenersatzregelungen in Frage kommen.278Das be deutet, dass das Amtshaftungsgesetz mit seiner Verschuldenshaftung nicht für den gesamten Bereich der staatlichen Vollziehung gilt. So haftet nach dem Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1985 der Inhaber der Rohr lei tungs anlage für den Schaden, der durch den Betrieb oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sach schaden verursacht wird. Es handelt sich dabei um eine Gefähr dungs haftung, die über eine reine Betriebshaftung hinausgeht.279Inhaber der Rohr leitungs - anlage kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffent lichen Rechts, wie beispielsweise die Liechtensteinische Gasversorgung 
sein.280247 
§ 5 Haftung nach bürgerlichem Recht 276Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 7. 277Schragel, AHG 2, S. 127, Rdnr. 126; vgl. auch Vrba/Zechner, S. 17. 278Siehe dazu auch vorne S. 188, 207 f. und 220 f. 279Gross, Staatshaftungsrecht, S. 53 f. unter Bezugnahme auf Oftinger/Stark, Schwei - ze risches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, § 30 Nr. 8 f., S. 347 f. 280Nach Art. 1 Abs. 1 Gesetz über die Liechtensteinische Gasversorgung besteht un- ter der Firma Liechtensteinische Gasversorgung eine selbständige Anstalt des öffent lichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat zur Aufgabe, im Inland
	        

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