Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

stehen, weil «auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene ver ursachten Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Verbots - norm erfasst werden, da sie gerade diese Schäden verhindern wollte».265 Es ist dies die Lehre vom Normzweck, die im österreichischen Scha den - ersatzrecht auch als Erfordernis des Rechtswidrigkeitszusammen han - ges266bezeichnet wird und neben der Rechtswidrigkeit und der Kausali - tät ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung dar stellt.267Danach hängt der Amtshaftungsanspruch von der Art des ein getretenen Schadens ab, der im Licht des Normzwecks zu betrachten ist. So ist beispielsweise der Schutzzweck einer Bauordnung vor allem der Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums Dritter vor Bau - män geln, nicht aber deren Schutz vor listigen Irreführungshandlungen über das Vorliegen einer Benützungsbewilligung bei Abschluss eines Kaufvertrages über eine bebaute Liegenschaft.268Der Rechtswidrigkeits - zu sammenhang erfordert also eine Rechtsverletzung jener Interessen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Es ist für jenen Schaden zu haf- ten, der im Schutzzweck der übertretenen Norm liegt. Es ist in Österreich herrschende Auffassung, dass die Lehre vom Schutz zweck der Norm bzw. vom Rechtswidrigkeitszusammenhang als «haftungsbegrenzendes Element» auch im Amtshaftungsrecht gilt. Einer auch schon vertretenen Ansicht, wonach jegliches objektiv rechts wid ri - ge Verhalten eines Organs hinreicht,269einen Amtshaftungsanspruch zu be gründen, wird nicht gefolgt, da sie zu einer «Ausuferung» der Haf - tungs fälle270, mit anderen Worten zu einer «uferlosen Staatshaftung»271 füh ren 
müsste.272245 
§ 4 Öffentliche Rechtsträger und ihre Organe 265Koziol, Haftpflichtrecht I, Rdnr. 8 und 18 mit weiteren Hinweisen auf die Recht - spre chung; ausführlich Welser, S. 1 und 37. 266Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, S. 512. 267Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, S. 297. 268Vgl. Davy, S. 490 unter Hinweis auf eine Entscheidung des öst.OGH, SZ 50 / 24; weitere Beispiele zu Fragen des Schutzbereiches von Normen bei Mader, S. 477 ff., Rdnr. 62. 269Klecatsky, Entwicklungen, S. 116 ff. Er folgert aus der Formulierung in § 1 Abs. 1 öst. AHG, wonach der Rechtsträger für den Schaden haftet, den seine Organe «wem immer» schuldhaft zugefügt haben, dass immer dann, wenn nur die Tatsache eines objektiven Normverstosses durch ein Organ feststehe, aus dem ein Schaden resul- tiert, ein Ersatzanspruch gegeben sein müsse. Der liechtensteinische Gesetz ge ber hat den Hinweis auf «wem immer» in Art. 3 Abs. 1 AHG nicht übernommen. 270Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, S. 512. 271Kerschner, S. 359. 272Vgl. zu dieser Thematik die Zusammenfassung von Posch, S. 154 ff.
	        

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