Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

An wendung.255Das heisst, dass die öffentlichen Rechtsträger bei Fehl - ver halten als privatrechtliche Rechtssubjekte nach den Bestimmungen des Zivilrechts haften.256Dies ist auch Praxis des Staatsgerichtshofes. Danach fällt die fiskalische Tätigkeit der öffentlichen Rechtsträger nicht in den Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes, so dass dafür die ordent lichen Gerichte zuständig sind, welche die Haftung anhand der privat rechtlichen Haftungsbestimmungen zu beurteilen haben. Dies be - deu tet, dass der geltende Schadenersatzanspruch privatrechtlicher Natur ist und als bürgerliche Rechtssache257im streitigen Verfahren auszutra - gen und nicht als Amtshaftungsanspruch in «Ausübung amtlicher Tätig - keit»258nach Amtshaftungsverfahren zu entscheiden ist.259Denn nach An sicht des Staatsgerichtshofes umfasst der Begriff «amtliche Tätigkeit» nicht die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben schlechthin, damit auch die privatrechtliche Tätigkeit der Rechtsträger, sondern nur die Wahr - neh mung öffentlichrechtlicher Aufgaben, das ist nichts anderes als die Voll ziehung der Gesetze.260Der Betrieb von Eisenbahn-, Post- und Tele - gra fen un ter nehmungen gehöre im Allgemeinen nicht zur öffentlich - recht lichen Tätigkeit.261Demzufolge hätte man es mit einem Neben ein - an der zweier Haftungsregelungen zu tun, je nachdem ob die einzelne (Amts-)Handlung als hoheitlich oder privatrechtliche Tätigkeit zu quali - fi zieren 
ist. 3. Amtshaftung nur für Hoheitsverwaltung Es ist grundsätzlich nur der Vollzug der öffentlichrechtlichen Gesetze amts haftungsrechtlich relevant. Ein öffentlichrechtlicher Gesetzes voll - 243 
§ 4 Öffentliche Rechtsträger und ihre Organe 255Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 5 unter Ver weis auf Art. 100 LV. 256Vgl. Krejci, S. 103; siehe auch vorne S. 231 f. 257Art. 100 Abs. 1 und 2 LV und §§ 1 f. JN. 258Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV) und Art. 1 und 3 AHG. 259StGH 1982/29, Beschluss vom 15. Oktober 1982, LES 3/1983, S. 77 (78); vgl. auch Kley, Verwaltungsrecht, S. 35. 260StGH 1982/29, Beschluss vom 15. Oktober 1982, LES 3/1983, S. 77 (78). 261Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 5 aus da- maliger Rechtslage gesehen.
	        

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