Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schwerde nach Art. 90 ff. LVG nicht erhoben werden kann.252Auch in diesem Zusammenhang ist ein Amtshaftungsfall, z. B. durch Unter las - sung (Verletzung der Entscheidungspflicht) 
denkbar. IV. Privatwirtschaftliche Tätigkeit des Gemeinwesens 1. Privatrechtlicher Charakter von Verwaltungshandeln – Sachgeschäfte der Privatwirtschaftsverwaltung Das Gemeinwesen kann gewisse öffentliche Aufgaben auch in der Rechts form des Privatrechts erledigen, wobei es nicht mit Hoheits ge - walt, sondern als privatrechtliches Rechtssubjekt in Erscheinung tritt. Dies geschieht in jenen Bereichen, in denen der Gesetzgeber die öffent - lichen Rechtsträger nicht mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet hat.253Es gibt eine Vielzahl von Sachgeschäften, die der Privatwirt - schafts verwaltung zugerechnet werden. Andreas Kley zählt zu den wichtigsten Kategorien privatrechtlicher Handlungsformen administra - tive Hilfstätigkeiten, mit denen sich das Gemeinwesen Hilfsmittel, Gü - ter und Dienstleistungen beschafft, die es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben benötigt, die Verwaltung des Finanzvermögens, die fiskalische Wettbewerbswirtschaft und Teile der Leistungsverwaltung, indem es in den Formen des Privatrechts subventionierte Dienstleistungen erbringt oder direkt ein bestimmtes Verhalten mit Subventionen 
fördert.254 2. Keine Amtshaftung für Akte der Privatwirtschaftsverwaltung Das Organ, das den öffentlichen Rechtsträger als Träger von Privat rech - ten vertritt, handelt nicht in Vollziehung der Gesetze (Art. 2 Abs. 3 AHG), besorgt also nicht öffentlichrechtliche Aufgaben. Es kommt da - her im privatwirtschaftlichen Bereich das Amtshaftungsgesetz nicht zur 242Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 252Gegen nicht-legislative Entscheidungen des Landtages eröffnet neuerdings Art. 15 Abs. 1 StGHG die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof; vgl. auch Höf - ling, Verfassungsbeschwerde, S. 145 f. 253Vgl. StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 f.; VBI 1996/4, Ent scheidung vom 3. April 1996, LES 3/1996, S. 138 (140). 254Kley, Verwaltungsrecht, S. 153 ff.
	        

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