Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

 land»220ist er der Ansicht, dass der Strassenunterhalt keine amtliche Tätigkeit im Sinn des Amtshaftungsrechts und eine wider recht liche Unterlassung der Kiesstreuung nicht einen Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz begründen könne. Der Begriff der «amtlichen Tätigkeit» ist für ihn einschränkend und nicht in einem weiten Sinne aus zulegen, so dass nicht öffentliche Aufgaben schlechthin (unter Ein - schluss der privatrechtlichen Tätigkeit der öffentlichen Rechtsträger), sondern nur öffentlichrechtliche Aufgaben erfasst sind, was nichts an de - res als «die Vollziehung der Gesetze» bedeute. Strassenbau und Stras - senunterhalt zählen zur privatrechtlichen (fiskalischen) Tätigkeit der Gebietskörperschaften. Schaden aus Handlungen oder Unterlassungen hieraus sei daher ausschliesslich im ordentlichen zivilrechtlichen Streitverfahren geltend zu machen.221Auch die mit dem Postbetrieb ver - bundene Verwaltung, soweit sich diese auf die Herstellung, Ausgabe und Verwendung von Postwertzeichen erstreckt,222ist für den Staats ge richts - hof223privatwirtschaftlicher Natur, da die Organe der Postwertzeichen - ver wal tung ohne Befehls- und Zwangsgewalt den Postkunden, mit an - de ren Worten in einem gleichrangigen Verhältnis, privatwirtschaftlich gegenübertreten. Beim Verkauf von Postwertzeichen handelt es sich aber nicht um das Anbieten eines beliebigen Gutes, sondern um den Verkauf von Wertzeichen, die in klassischer Weise staatliche Hoheitsgewalt aus- drücken, so dass diese Begründung einer ausreichend differenzieren den Betrachtungsweise nicht standzuhalten 
vermag.224 bc) Abgrenzungsvorgang Es ist angezeigt, die Abgrenzungsfrage in mehreren Schritten vorzu neh - men, wie dies in der Gerichtspraxis in Anlehnung an die österreichische 236Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 220Hier wird darauf hingewiesen, dass als Hauptargument dieser Regelung die Gleich - be hand lung von Privatpersonen und Hoheitsträgern bei der Haftung anzusehen ist. Siehe dazu Ossenbühl, S. 31 f. 221StGH 1982/29, Beschluss vom 15. Oktober 1982, LES 3/1983, S. 77 (78); so auch die österreichische Rechtsprechung, die die Strassenpflege auch nicht zu den hoheits - recht lichen Aufgaben zählt. Siehe dazu Piegler, S. 1 ff. 222Siehe heute Gesetz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen. Nach Art. 23 Abs. 1 ist die Befugnis, Postwertzeichen aus dem Verkauf zu ziehen, um zu tauschen oder für ungültig zu erklären, nach wie vor der Regierung vor be - halten. 223StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 125 f. 224Siehe die Kritik bei Kley, Verwaltungsrecht, S. 36 f.
	        

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