Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

fehls- und Zwangsgewalt, ob sich der Hoheitsträger der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Ver - fügung stellt bzw. ob das Handeln im öffentlichen Interesse oder in Er - füllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe erfolgte. Handelt der Staat wie ein Privater, steht er mit dem Bürger auf gleicher Stufe. Es liegt da- her Privatwirtschaftsverwaltung vor. Tritt er mit Hoheitsgewalt auf, handelt es sich um Hoheitsverwaltung. So hat der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Organverhalten dem Bereich der Hoheits- oder dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuord nen ist, festgehalten, dass der Inhalt der anzuwendenden Normen und ihr Zweck klargestellt werden müssen. Dabei ist die Zuordnung zur Ho heitsverwaltung im Zweifel dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit des Organs der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben dient.211 In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. März 1981212erklärt, dass Schadenersatzansprüche gegen eine Gemeinde, die sich auf den Bau und Unterhalt einer Gemeindestrasse gründen, nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen seien. Denn die Verpflichtung des Gemeinwesens, die Verkehrssicherheit von öffent - lichen Strassen herzustellen und zu erhalten, sei öffentlichrechtlich. So - fern eine Pflichtverletzung begangen worden sei, könne es sich nur um die Verletzung einer Amtspflicht handeln. Es unterliege auch keinem Zwei fel, dass das Gemeinwesen bei Verrichtung einer die ordnungs ge - mässe Strassenbenützung gewährleistenden Tätigkeit, die eine öffent - lich rechtliche Pflicht darstelle, mit behördlicher Befehls- und Zwangs ge - walt (imperium) vorgehe. Im Beschluss vom 17. Oktober 1983213führt der Oberste Gerichts - hof aus: «Gesetzesvollzug liegt regelmässig vor, wenn die Organhand - lung in jenem durch generelle Normen abgesicherten Bereich erfolgt, in dem der Rechtsträger dem Staatsbürger gegenüber mit Zwangsgewalt in Erscheinung tritt. Von einem Tätigwerden im privatwirtschaftlichen Be - 234Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 211OG 397/81-17, Beschluss des OGH vom 17. Oktober 1983, LES 2/1985, S. 50 (52) und OG-C/112/98-28, Urteil des OGH vom 3. Mai 2000, nicht veröffentlicht, S. 17 f. 212OG-C 333/79-16, Beschluss des OGH vom 6. März 1981, LES 1982, S. 76 (78 f.). Da - rin schliesst sich der OGH den Ausführungen des OG zum Amtshaftungsrecht an. 213OG 397/81-17, Beschluss des OGH vom 17. Oktober 1983, LES 2/1985, S. 50 (52 f.) mit Verweis auf die österreichische Judikatur.
	        

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