Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Privatwirtschaftsverwaltung andererseits unterscheiden. Bei der Ho - heits verwaltung herrsche Über- und Unterordnung, d. h. der Staat trete dem seiner Macht unterworfenen Bürger als Träger der Staatsgewalt ge- genüber. In der Privatwirtschaft begebe sich der Staat seiner Macht, stel- le sich auf die Stufe des Bürgers und bediene sich für sein Handeln der Rechtsformen des Zivilrechts, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. Damit werde die Verschiedenheit der Mittel, die Form des staatlichen Handelns, als für die Zuordnung eines Aktes zur Hoheits- oder zur Privatwirtschaftsverwaltung massgebend angesehen. Dem entspreche in der Schweiz die Subordinationstheorie. Die schwei - zerische Lehre und Rechtsprechung stelle jedoch nicht allein auf diese Theorie ab, sondern verwende andere Theorien und Kriterien209, so dass auch dann ein öffentlichrechtliches Verwaltungsverhältnis vorliege, wenn kein strenges Über- und Unterordnungsverhältnis im Sinne der Sub ordinationstheorie vorliege. In der Praxis werde jedoch die Abgren - zung zwischen öffentlichem und Privatrecht oft anhand des zu be urtei - lenden Gegenstandes vorgenommen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) kommt zum Schluss, dass bei der Abgrenzung nicht schlicht darauf ab- gestellt werden kann, welcher Form sich der Staat bei seinen Tätig kei ten bediene. Es seien die in der schweizerischen Lehre und Recht spre chung entwickelten Abgrenzungskriterien und -theorien anzuwenden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das dem Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers 
diene. b) Im Amtshaftungsrecht ba) Abgrenzungskriterien Die im Amtshaftungsrecht von der österreichischen Judikatur und Lehre entwickelten Abgrenzungskriterien210, die von den zuständigen Ge richten in ihrer Rechtsprechung übernommen werden, sind die Un - terscheidung in Über- und Unterordnung und die Ausübung von Be - 233 
§ 4 Öffentliche Rechtsträger und ihre Organe 209Vgl. StGH 1996/5, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 141 (146) und die Übersicht bei Kley, Verwaltungsrecht, S. 31 ff. 210Siehe die Übersicht bei Öhlinger, Amtshaftungsgesetz, S. 125 ff.; Schragel, AHG 3, S. 105 ff., Rdnr. 72 ff.; Vrba/Zechner, S. 60 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung des österreichischen OGH bei Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht, S. 137, Rdnr. 27.084.
	        

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