Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

sam menwirken den gesetzwidrigen Zonenplan – Erlass durch die Ge - meinde und Genehmigung durch die Regierung – geschaffen, so dass sie für einen Amtshaftungsschaden daraus solidarisch haftbar sind.»203 Solidarhaftung wird auch angenommen, wenn ein Organ für meh- rere öffentliche Rechtsträger oder mehrere Organe für mehrere öffentli- che Rechtsträger funktionell tätig 
sind.204 III. Hoheitsverwaltung 1. Ausgangspunkt Eine Haftung besteht nur für jenen Schaden, der bei Ausübung einer amtlichen Tätigkeit zugefügt wurde, nicht jedoch wenn es sich um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Art. 2 Abs. 3 AHG definiert näm lich als amtliche Tätigkeit «jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze» und meint unter «Amtspflicht» die «Pflicht zu amtlicher Tätigkeit», wie sie die Gesetzgebung im Einzelnen bestimmt und die Rechtsprechung und Lehre in der Regel ausformt und prä - zisiert.205 Der Motivenbericht der Regierung zum Amtshaftungsgesetz206 kommentiert diese Gesetzesstelle dahingehend, dass unter amtlicher Tätigkeit nicht die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben schlechthin, sondern nur die Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Aufgaben ver stan - den werden könne. Die Tätigkeit des Fiskus unterliege dem Privatrecht, wie dies übrigens auch in der Schweiz, in Österreich und Deutschland 231 
§ 4 Öffentliche Rechtsträger und ihre Organe 203StGH 1976/7, Urteil vom 10. Januar 1977 als Rechtsmittelinstanz in Amts haf tungs - sachen, nicht veröffentlicht, S. 28; vgl. auch hinten S. 259. 204Vgl. Längle, S. 83. 205So schreibt etwa Art. 81 Abs. 3 LVG vor, dass die Behörde bei der Entscheidung in der Hauptsache wie auch bei allen sonstigen Entscheidungen oder Verfügungen sich an die Vorschriften der Verfassung, der Gesetze und gültigen Verordnungen zu hal - ten habe. Sie hat mit anderen Worten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsauf ga - ben Gesetz und Recht zu beachten und zu wahren bzw. unerlaubte Handlungen zu unterlassen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Art. 92 Abs. 2 und 4 LV). Vgl. zur Gesetzmässigkeit der Verwaltung und zu den rechts staatlichen Verfahrensgarantien Kley, Verwaltungsrecht, S. 167 ff. bzw. 261 ff. 206Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 5; vgl. auch StGH 1982/29, Beschluss vom 15. Oktober 1982, LES 3/1983, S. 77 (79).
	        

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