Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

übung von Hoheitsrechten übertragen wird.196 In diesem Zusammenhang ist auch das Problem des nicht ord - nungs gemäss bestellten Organs zu erwähnen. In diesem Fall ist eine Haf tung dann zu bejahen, wenn der Anschein einer gültigen Organ - handlung eines nicht gültig bestellten Organs durch ein Organ hervor - ge rufen wird, das gültige Handlungen für den öffentlichen Rechtsträger setzen kann. Die Grenze der Zurechnung liegt nach Walter Schragel dort, wo die Vornahme von Handlungen des Organs in keinem Zusam - menhang mit den Aufgaben seines Amtes 
steht.197 2. Zurechnung der Organtätigkeit a) Funktionstheorie Die öffentlichen Rechtsträger haften nur, wenn ein funktioneller Zusam - men hang zwischen dem schädigenden Verhalten und der amtlichen Tä - tig keit besteht. Das heisst, dass die Zurechnung der Organtätigkeit nach der Funktionstheorie erfolgt, die das Organverhalten nicht jenem öffent - lichen Rechtsträger zurechnet, dem das Organ organisatorisch eingeglie - dert ist, sondern jenem, für den das Organ in seiner konkreten Funktion tätig war. Danach ist die Formulierung «als ihre Organe handelnden Personen» in Art. 109bisAbs. 1 LV (neu: Art. 109 Abs. 1 LV) und Art. 3 Abs. 1 AHG nicht in einem organisatorischen, sondern in einem funk - tio nellen Sinn zu verstehen.198So hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 3. September 1998199festgehalten, dass es nach den vorgenannten Be stim mungen nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Organs, son- dern allein darauf ankomme, für welchen öffentlichen Rechtsträger das Organ funktionell tätig wurde. Für den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde bedeutet dies, dass der Staat für das Fehlverhalten von Gemeindebediensteten haftet. Das Fehlverhalten eines Organs ist jenem öffentlichen Rechtsträger zu - 229 
§ 4 Öffentliche Rechtsträger und ihre Organe 196Schragel, Verbesserter Zugang, S. 584. 197Schragel, AHG 2, S. 33, Rdnr. 25. 198Vgl. Delle-Karth, S. 46. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass der öster - rei chische Gesetzgeber mit der WGN 1989 in § 1 Abs. 3 AHG die Haftung auch je- nes Rechtsträgers vorgesehen habe, dem das Organ organisatorisch zugehöre. 199OG-C 487 / 96-41, Urteil vom 3. September 1998, nicht veröffentlicht, S. 26 unter Bezugnahme auf Schragel, AHG 2, S. 40, Rdnr. 34 und S. 62, Rdnr. 51.
	        

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