Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Organbegriff Bei den in Art. 2 Abs. 1 AHG näher bezeichneten öffentlichen Rechts - trägern handelt es sich um juristische Personen,191deren Verhalten nur durch Handlungen und Unterlassungen natürlicher Personen bestimmt werden kann. Die Handlungsfähigkeit einer Verbandsperson muss sich daher immer auf die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person zu - rück führen lassen.192Die Möglichkeit technischer Einrichtungen hat der Gesetzgeber damals noch nicht in Betracht gezogen, wie dies seinerzeit auch beim österreichischen Amtshaftungsgesetz der Fall gewesen ist.193 Organe im Sinn des Amtshaftungsgesetzes sind demnach alle na - tür lichen Personen, die im Namen eines in Art. 2 Abs. 1 AHG erwähn - ten öffentlichen Rechtsträgers bzw. «in Vollziehung der Gesetze» han - deln (Art. 2 Abs. 3 AHG). Damit sind Handlungen und Unterlassungen im Bereich der Hoheitsverwaltung gemeint. Voraussetzung für die Organ eigenschaft ist eine «formelle Verleihung».194Als solche Ver lei - hungs akte zählt das Amtshaftungsgesetz beispielhaft die Wahl, die Ernen nung und die Bestellung auf. Es müssen im Interesse der Geschä - dig ten möglichst alle Formen der Verleihung der Organeigenschaft für die Haftung in Betracht gezogen werden, denn Art. 2 Abs. 2 AHG fasst den Begriff des Organs sehr weit. Es kann daher nicht darauf ankom - men, ob die natürlichen Personen dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, ob sie gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt sind oder ob ihr Verhältnis zum öffentlichen Rechtsträger nach öffent - lichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.195So ist nicht von Belang, wie das Organ seine Organstellung erlangt hat. Entscheidend ist viel - mehr, dass es «hoheitliche Aufgaben» zu erfüllen hat. Denn die Bestel - lung durch einen Hoheitsakt besagt noch nicht, dass damit auch die Aus - 228Inhalt 
und Umfang der Amtshaftung 191Sie werden im liechtensteinischen Recht auch Verbandspersonen genannt. Siehe etwa Art. 139 Abs. 4 LVG und die Überschrift der 2. Abteilung PGR. 192Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 4. 193Vgl. dazu Schragel, AHG 2, S. 28, Rdnr. 20; siehe auch hinten S. 258. 194Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 4. 195Vgl. auch OGH 397/81–17, Beschluss vom 17. Oktober 1983, LES 2/1985, S. 50 (53); siehe auch Art. 2 Abs. 2 und 3 BtG.
	        

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