Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

des Staates nicht entgegen. Er statuiert sie vielmehr, wie sich dies aus dem Wortlaut und den einschlägigen Materialien ergibt. Bestim mun gen dieser Art sind in den verschiedensten Rechtsgebieten anzutreffen.164So unter- steht der Staat als Halter von Motorfahrzeugen den Haft pflicht - bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 69 Abs. 1 SVG). Nach Art. 54 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeuges für den Schaden, der durch den Betrieb seines Fahrzeuges verursacht worden ist.165Das Strassenverkehrsgesetz kommt nicht zur Anwendung, soweit der Staat aus amtlicher Tätigkeit seiner Organe nach dem Amtshaf tungs - gesetz haftet. Es gibt auch Gesetze, die das Amtshaftungsgesetz als anwendbar erklären. Dies trifft beispielsweise auf das Sozialversicherungsrecht zu. In diesem Bereich bestehen keine 
Sondernormen.166221 
§ 3 Rechtsgrundlagen 164Vgl. hinten S. 247 f. 165Vgl. auch vorne S. 188. 166Vgl. Art. 15 Abs. 11 und 14 AHVG, der die Art. 16 AHV und 16 IVG geändert hat. Danach richtet sich die Schadenshaftung der Organe und der Angestellten der Anstalt nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
	        

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