Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schen rechte einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen - rechte auszusprechenden Ersatzpflicht unterworfen 
ist.161 b) Organhaftung Die Organhaftung hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 109bis Abs. 2 LV (neu: 109 Abs. 2 LV). Danach haften die als Organe han - delnden Personen dem Land, der Gemeinde oder einer sonstigen Kör - per schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, in deren Dienst sie stehen, für den Schaden, den sie ihnen durch vorsätzliche oder grob- fahrlässige Verletzung der Amtspflichten unmittelbar zufügen. Auf die gleiche Weise wird die Organhaftung auch in Art. 7 Abs. 1 AHG um - schrieben.162Sie unterscheidet sich dadurch von der Amtshaftung, die ei- nen geschädigten Dritten zur Voraussetzung hat, dass sie nur das Ver - hältnis zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und der als Organ für ihn handelnden Person betrifft.163 Die Haftung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des bür gerlichen Rechts. Für die Beamten und Angestellten haben jedoch zu - nächst die Bestimmungen über das Dienstrecht Vorrang (Art. 7 Abs. 2 AHG). Das dafür in Frage kommende Beamtengesetz vom 10. Februar 1938 enthält jedoch keine besonderen Haftungsbestimmun gen, so dass diejenigen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung ge 
langen. VI. Gesetzliche Regelungen ausserhalb des Amtshaftungs - gesetzes Auch wenn das Amtshaftungsgesetz grundsätzlich eine abschliessende Regelung des Bereiches der Staatshaftung wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens enthält und alle Vorschriften als aufgehoben er - klärt, die ihm widersprechen (Art. 15 Abs. 15 AHG), schliesst dies an de - re weitergehende, insbesondere verschuldensunabhängige Regelun gen für die Staatshaftung nicht aus. Art. 109bisAbs. 1 LV (neu: Art. 109 Abs. 1 LV) steht jedenfalls einer verschuldensunabhängigen Haftungs re ge lung 220Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 161Siehe dazu vorne S. 198 ff. 162In Österreich ist sie im Organhaftpflichtgesetz, BGBl 1967/181, geregelt. 163Vgl. Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 443.
	        

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