wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 1. Dezember 1982150als ver fassungswidrig aufgehoben. Er hat dabei geltend gemacht, dass der Staatsgerichtshof nicht durch einfaches Gesetz als Zivilgericht in Amts - haf tungssachen berufen werden könne. Art. 104 LV zähle seine Funk tio - nen abschliessend auf. Die Verfassung sehe den Staatsgerichtshof auch nicht in der Funktion eines Berufungs- bzw. Revisionsgerichtes im ge - richt lichen Instanzenzug gegen Entscheidungen des Obergerichtes an - stelle des gemäss Art. 101 LV als oberste Instanz der Gerichtsbarkeit be- rufenen Obersten Gerichtshofs vor. Demzufolge herrscht heute in diesem Punkt ein Rechtszustand, wie er in der Regierungsvorlage angestrebt und vorgezeichnet worden ist. Danach beruft das Amtshaftungsgesetz zur Entscheidung über Kla - gen von Geschädigten gegen öffentliche Rechtsträger in erster Instanz das Obergericht und gegen seine Entscheidungen im gerichtlichen In - stan zenzug den Obersten Gerichtshof (Art. 10 Abs. 1 und 2 AHG). Der Staatsgerichtshof hat in Amtshaftungsangelegenheiten keine Zu ständigkeit mehr.151Allfällige Haftungsansprüche gegenüber dem Staat sind in dem vom Amtshaftungsgesetz vorgesehenen Verfahren gel - tend zu
machen. ae) Regressanspruch Der öffentliche Rechtsträger kann von den Personen, die als seine Or ga - ne gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig ver übt oder verursacht haben, Rückersatz begehren, sofern er dem Ge - schädigten auf Grund des Amtshaftungsgesetzes den Schaden ersetzt hat (Art. 6 Abs. 1 AHG). Während die Haftung des öffentlichen Rechtsträ - gers bei jedem Verschulden des Organs besteht, ist die Inanspruchnahme des Organs durch den öffentlichen Rechtsträger auf die Fälle von Vor - satz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Das interne haftpflicht recht - liche Verhältnis des Organs zum öffentlichen Rechtsträger wird dem - nach im Regressverfahren nach Massgabe der besonderen Voraus set zun - gen der Schwere der Pflichtverletzung geregelt. 218Entstehung
und Rechtsgrundlagen 150StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112. 151Art. 10 Abs. 3 AHG ist durch LGBl 1983 Nr. 7 aufgehoben worden. Siehe dazu StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 ff. und dazu hin- ten S. 275 f., 304 f. und 306 ff.