Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

rich tungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung die- ser Sorgfalt eingetreten 
wäre.147 ad) Zuständigkeit Zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche sind die ordentlichen Gerichte berufen, d. h. das Obergericht in erster und der Oberste Ge - richtshof in zweiter und letzter Instanz. Die Amtshaftung ist insoweit in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert. Dies ist die «verfahrens - recht liche Konsequenz»148aus Art. 3 Abs. 4 AHG, wonach grund sätz - lich auch für Schäden, die durch hoheitliches Verhalten von Organen ei- nes öffentlichen Rechtsträgers rechtswidrig und schuldhaft herbei ge - führt wurden, nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts gehaftet wird. Auf das Verfahren findet das Zivilprozessrecht Anwendung (Art. 11 Abs. 1 AHG). In der Literatur besteht allerdings über die Zuständigkeitsordnung in Amtshaftungssachen keine Einigkeit in der Frage, ob Zivilgerichte oder Verwaltungsgerichte zu berufen seien. Die Regierungsvorlage be - für wortete entsprechend dem österreichischen Vorbild ein Konzept, das die Haftung nach dem bürgerlichen Recht eintreten liess und die Ent - scheidung über Amtshaftungsansprüche den ordentlichen Gerichten zu- ordnete.149Der Gesetzgeber schlug demgegenüber verfahrensrecht lich einen «Mittelweg» ein. In der von ihm verabschiedeten Fassung des Art. 10 Abs. 3 AHG fungierte der Staatsgerichtshof als Verwal tungsge - richtshof als zweite und letzte Instanz gegenüber Entscheidungen des Obergerichts oder Obersten Gerichtshofs. Diese Zuständigkeitsnorm 217 
§ 3 Rechtsgrundlagen 147Das Obergericht weist in seinem Urteil vom 26. Februar 1981, 3 C 47/76, LES 3/1983, S. 96 (97) darauf hin, dass diese Bestimmung gleich wie altArt. 55 Abs. 1 OR laute, wobei die ab 1. Januar 1972 in Kraft getretene Fassung von Art. 55 Abs. 1 OR in ihrem sachlichen Gehalt nicht wesentlich von der Urfassung abweicht. Zur Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz siehe Gross, Staatshaftungsrecht, S. 251 ff. 148Schragel, AHG 3, S. 318, Rdnr. 246. 149Schragel, AHG 2, S. 2 befürwortet diese vom österreichischen Amtshaftungsgesetz getroffene Regelung. Demgegenüber vertritt Poledna, S. 143, für die Schweiz die Auf fassung, es fehle den Zivilgerichten, auch wenn sie mit Schadensersatz an - gelegenheiten besser als Verwaltungsgerichte vertraut seien, an den oft notwendigen profunden Kenntnissen des Staats- und Verwaltungsrechts, so dass der Gesetzgeber ein verwaltungsgerichtliches Verfahren den heutigen Regelungen vorziehen sollte.
	        

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