Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

tions-Gesetzes und der Zivilprozessordnung in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof entscheiden sollen. Aus Gründen der Befangenheit wäre über Ersatzansprüche aus der Tätigkeit des Obergerichts der Oberste Gerichtshof und über Ersatzansprüche aus der Tätigkeit des Obersten Gerichtshofs oder der Verwaltungsbeschwerdeinstanz der Staats gerichtshof entscheidungszuständig gewesen. Über Klagen öffentlicher Rechtsträger gegen Organe sollten im ge - richtlichen Instanzenzug generell in erster Instanz das Landgericht, im Ausnahmefall das Obergericht und über nicht-zivilrechtliche Klagen ge- gen Organe des Obersten Gerichtshofs und der Verwaltungsbe - schwerde instanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) der Staatsgerichtshof ent scheiden. Diese Zweiteilung der gerichtlichen Zuständigkeit nach An - spruchs arten, wonach das Obergericht in erster Instanz für Klagen von Geschädigten und das Landgericht in erster Instanz für Klagen gegen Organe zuständig ist, hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Er hat sich für eine einheitliche Lösung entschieden. Danach hat über Klagen nach dem Gesetz in erster Instanz das Obergericht und in zweiter und letzter Instanz der Staatsgerichtshof zu 
entscheiden.134 3. Grundzüge a) Amtshaftung aa) Ausschliessliche Haftung des Gemeinwesens Der Motivenbericht der Regierung nennt es einen «wesentlichen Grund - satz» des Gesetzes, dass dem Geschädigten gegenüber nur der öffent - liche Rechtsträger und nicht das schadenverursachende Organ haftet.135 Der Begriff des öffentlichen Rechtsträgers steht als «Sammelbezeich - nung» für das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 AHG). 214Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 134So Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 AHG i. d. F. LGBl 1966 Nr. 24. Zur Aufhebung der Bestimmung von Abs. 3 durch den Staatsgerichtshof siehe hinten S. 217 f., 275 ff., 304 f. und 306 ff. 135Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 6 zu Art. 3 AHG.
	        

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