Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

stei nischen Literatur und Rechtsprechung wohl in Anlehnung an die schwei zerische Gesetzgebung125vermehrt der Begriff «Staatshaftung» auf, wenn es darum geht, allfällige Haftungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen.126 Der Bericht und Antrag der Regierung hebt demgegenüber das «Typische» dieser Haftung hervor. Es sei der Umstand, dass sie aus amt- licher Tätigkeit erfliesse, so dass der Ausdruck «Amtshaftung» vor ge - schlagen worden sei. Er sei auch sprachlich kürzer und sachlich ge nauer als «Verantwortlichkeit».127Es wird von Seiten der Regierung nicht in Abrede gestellt, dass der Terminus «Verantwortlichkeit» umfassender ist, weil er sich auch auf die disziplinarische und straf recht liche Verantwortlichkeit erstrecke, jedoch darauf hingewiesen, dass man sich im Gesetzesentwurf «bewusst» habe auf die vermögensrechtliche Haftung beschränken wollen. Demzufolge sei der österreichische Be - griff der Amtshaftung vorgezogen worden.128 In der Literatur wird auch die vermögensrechtliche Verantwort - lich keit für amtliche Tätigkeit allgemein als «Amtshaftung» bezeich - net.129 bb) Zuständigkeitsregelung Zu Wort kam auch die Zuständigkeitsregelung, die grundlegend über ar - beitet worden ist (Art. 10). Es ging dabei hauptsächlich um die verfah - rens rechtliche Stellung des Staatsgerichtshofes, die er bei Amtshaftungs - kla gen einzunehmen hatte. Die Anregung, anstelle der Zivilgerichte (Ober gericht und Oberster Gerichtshof) den Staatsgerichtshof über Kla - gen von Geschädigten gegen öffentliche Rechtsträger einerseits sowie bei Klagen öffentlicher Rechtsträger gegen Organe als einzige und allei- nige Instanz als zuständig zu erklären, fand kein Gehör. Der Vorteil ei- ner solchen Lösung wurde in der «Schnelligkeit» und in der «Kürze» ei- 212Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 125Siehe Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so- wie seiner Behördemitglieder und Beamten, SR 174.32. 126StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, nicht veröffentlicht, S. 9; Höfling, Grund - rechts ordnung, S. 249. 127So Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 3. 128So Regierungschef Dr. Gerard Batliner in der ersten Lesung des Gesetzes in der öf- fentlichen Landtagssitzung vom 27. Mai 1966, Ltprot. 1966, S. 49. 129Vgl. Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, S. 2 mit weiteren Literaturhinweisen.
	        

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