Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

tungsgesetz haftet der Bund für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten Dritten widerrechtlich verursachen, und zwar ohne Rücksicht auf das Verschulden seiner Organe. Die Haftung des Bundes setzt nur ein widerrechtliches Tun oder Unterlassen seiner Organe voraus. Der Nachweis eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Es ist auch das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Um - welt schutz (USG) im Fürstentum Liechtenstein anwendbar,107das in den Art. 59a und 59b eine umfassende Haftpflichtregelung im Umwelt be - reich kennt, die von der Gefährdungshaftung ausgeht.108Daneben gibt es im Gesundheitsrecht noch eine Reihe von Kausalhaftungstatbeständen, die im Kollisionsfall der Verschuldenshaftung des Amtshaftungsgesetzes vorgehen. In Betracht kommen etwa das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittel ge - setz)109oder das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Be - kämp fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemien ge - setz)110. 2. Gegenrechtserklärung mit Österreich Auf Grund der Tatsache, dass sich das Amtshaftungsrecht im Fürsten - tum Liechtenstein und in Österreich materiell gleicht, haben die beiden Staaten in einem Notenwechsel vom 11. April 1972 erklärt, einander auf dem Gebiet der Amtshaftung Gegenrecht zu gewähren. 208Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 107Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein an- wendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, S. 46, SR Nr. 814.01; siehe dazu auch VBI 2000/162, Entscheidung vom 24. Oktober 2001, LES 1/2002, S. 14 (18). 108Siehe dazu Gross, S. 35 ff. 109Siehe Art. 57, anwendbar gemäss Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstent um Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, S. 55, SR Nr. 817.0; vgl. dazu Art. 63 EGVZ, der die Haftung der Gemeinde bzw. des Lan - des unter Vorbehalt des Rückgriffs auf das fehlbare Organ vorschreibt. 110Siehe Art. 18, 20 und 23 Abs. 3, anwendbar gemäss Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechts - vor schriften, S. 59, SR Nr. 818.101.
	        

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