Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Divergenzen bestehen auch hinsichtlich des Schadensbegriffs. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft bejaht die prinzipielle Er - satz fähigkeit jeglichen Schadens, einschliesslich des entgangenen Ge winns und schliesst eine a-priori-Beschränkung durch staatliches Recht aus.102 Nach Amtshaftungsrecht wird aber im Allgemeinen nur bei Vor satz und grober Fahrlässigkeit Ersatz für den entgangenen Gewinn ge 
leistet. cc) Verfahren Der gemeinschaftsrechtliche Entschädigungsanspruch ist im Rahmen und nach den Regeln des Amtshaftungsgesetzes geltend zu 
machen.103 IV. Andere vertragliche Abmachungen 1. Zollvertrag Das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlich - keits gesetz) und die Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verant - wort lichkeitsgesetz zählen gemäss Kundmachung vom 16. Dezember 2003104zu den auf Grund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischem Rechtsvorschriften.105Das bedeutet, dass dieses Gesetz dann zur Anwendung gelangt, wenn liechtensteinische Behörden beim Vollzug von Zollvertragsrecht Dritten widerrechtlich Schaden zufügen.106Im Unterschied zum liechtensteinischen Amts haf - 207 
§ 3 Rechtsgrundlagen 102Funk, S. 556. 103Vgl. VBI 1998/57, Aufsichtsentscheidung vom 23. September 1998, nicht veröffent - licht, S. 10. 104Sie sind angeführt unter SR Nr. 170.32 und 170.321. 105Vgl. auch hinten S. 220 f. 106Das Fürstentum Liechtenstein nimmt nach Art. 6 ZV in Ansehung der gemäss Art. 4 und 5 im Fürstentum Liechtenstein anzuwendenden Gesetzgebung die «glei- che Rechtsstellung» ein wie die schweizerischen Kantone. Bei ausländischen (schweizerischen) Organen, die auf Grund des Zollvertrages im Fürstentum Liech - ten stein schweizerisches Recht vollziehen, geht die Regierung in ihrem Bericht und Antrag vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 20 davon aus, dass es sich in einem solchen Fall «offenbar um die Verfügung über Staatshoheitsrechte gemäss Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung» handle, wobei mit der behördlichen Vollziehungsgewalt auch auf die Kontrolle und Haftung nach eigenem Recht verzichtet worden sei.
	        

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