Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

cb) Einige Abweichungen Die Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht ist im Unterschied zum Amts haftungsgesetz grundsätzlich eine Erfolgshaftung, die Verschul - dens elemente nur noch insoweit zulässt, als sie über den hinreichend qualifizierten Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht nicht hinausgehen. Das Gemeinschaftsrecht verlangt eine Haftung für so genanntes le- gislatives Unrecht, die dem Amtshaftungsgesetz fremd ist.97Es spart den Bereich der Gesetzgebung aus. So kann beispielsweise die Umset zung ei- ner Richtlinie98durch den Landtag nicht als eine Tätigkeit «in Voll - ziehung der Gesetze» (Art. 2 Abs. 3 AHG) angesehen werden, da sie dem fakultativen Referendum untersteht, d. h. die Möglichkeit einer Volks - abstimmung besteht.99Das in Art. 5 Abs. 2 AHG normierte Er for dernis der Gegenseitigkeit ist bei Verstössen gegen Gemeinschaftsrecht für EU- Angehörige nicht anwendbar. Da es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nicht darauf an kommt, von welchem Organ und im Rahmen welcher Staatsfunktion ein haf - tungs begründendes Fehlverhalten begangen wird, lässt sich auch der Haf tungs ausschluss für judikatives Unrecht der Höchstgerichte (Staats - gerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und Oberster Gerichtshof) mit dem Gemein schafts recht nicht vereinbaren (Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 AHG).100 Der gemeinschaftsrechtliche Entschädigungsanspruch besteht nicht nur in einer Geldleistung. Nach Art. 3 Abs. 6 AHG ist der Schaden nur in Geld zu ersetzen. Der gemeinschaftsrechtliche Entschädigungs an - spruch ist vielmehr ein Anspruch auf Folgenbeseitigung, so dass der Geschädigte nicht von Vornherein durch Zahlung eines Geldbetrages zu entschädigen ist, sondern, soweit möglich, die Beseitigung der Folgen durch Wieder her stellung des ursprünglichen Zustandes verlangen kann.101 206Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 97Siehe dazu hinten S. 215 und 239 f. 98Richtlinien als rechtsverbindliche Rechtsakte fallen grundsätzlich unter den An - wen dungs bereich von Art. 8 Abs. 2 LV. Siehe dazu StGH 1995/14, Gutachten vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (124); auch publiziert in AVR Bd. 36 (1998), S. 207 (211). 99Zur fehlerhaften Umsetzung von Richtlinien im Rahmen des österreichischen AHG siehe Rebhahn, Recht der Europäischen Gemeinschaft, S. 758. 100Siehe dazu Jud, S. 386 f.; Dobrowz, S. 568 f.; Tobler, S. 340 ff. und hinten S. 275 ff. 101Fischer, S. 137 mit weiteren Literaturhinweisen.
	        

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