Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

nen, denen das Gemeinschaftsrecht nicht nur Pflichten auferlegt, son - dern auch Rechte verleiht. Die nationalen Gerichte sind zum Schutz die- ser Rechte verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben. Die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen wäre beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn die Einzelnen nicht eine Entschädigung für den Fall verlangen könnten, dass ihre Rechte durch einen Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen 
ist.90 b) Voraussetzungen der Staatshaftung Zu einer Staatshaftung kann es kommen, wenn eine Richtlinie man gel - haft umgesetzt oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht ver - letzt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft stellte in seinem Urteil vom 19. November 1991 fest, dass die Italienische Republik die Richt linie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Anglei - chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht frist ge - mäss umgesetzt habe. Das durch diese Richtlinie vorgeschriebene Ziel beinhalte die Begründung eines Rechts der Arbeitnehmer auf eine Ga - ran tie für die Befriedigung ihrer nicht erfüllten Ansprüche auf das Ar - beits entgelt. Der Inhalt dieses Rechts lasse sich auf der Grundlage der Richt linien bestimmen. Die Italienische Republik habe deshalb im Rahmen des nationalen Staatshaftungsrechts die Schäden zu ersetzen, die den Einzelnen dadurch entstehen, dass die Richtlinie nicht umgesetzt worden ist.91 Die Voraussetzungen, unter denen ein Staat gegenüber Privaten auf Grund des Gemeinschaftsrechts haftbar wird, sind demnach gegeben, wenn das Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Norm, die verletzt wurde, in der Verleihung von Rechten an Privatpersonen liegt, zwischen der Ver - let zung der Rechtsnorm und dem eingetretenen Schaden ein unmittel ba - rer Kausalzusammenhang besteht und der Schaden bestimmbar ist. Steht 204Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 90Urteil des EuGH vom 19. November 1991 i. S. Francovich, in: EuGRZ 19 (1992), S. 62 f.; vgl. auch Fischer, S. 133 f. 91Urteil des EuGH vom 19. November 1991 i. S. Francovich, in: EuGRZ 19 (1992), S. 60 ff.
	        

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