Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schaf ten gehört.86Nach Art. 1 Abs. 1 EWRA zählen die Homogenität und Gleichbehandlung der Marktbürger im EU- und im EFTA-Pfeiler des EWR zu den Zielen des Abkommens, denen Art. 6 EWRA und Art. 3 Abs. 2 ÜGA dienen. Beide Normen sollen die Homogenität der Rechtsprechung im EWR sicherstellen. Vor diesem Hintergrund lehnt sich denn auch die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs bisher weit- gehend an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft an.87Der Efta-Gerichtshof ist im Übrigen gehalten, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu denjenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu folgen, welche in - halt lich mit dem EWR-Recht identisch sind.88In einem Vorlagever fah - ren hielt er den Grundsatz der Staatshaftung auch für einen Teil des EWR-Rechts fest.89Ein EFTA-Staat sei zum Ersatz des Schadens ver - pflich tet, der dem Einzelnen durch Verstösse gegen Verpflichtungen aus dem EWRA entstehen, die einem EFTA-Staat zurechenbar sind, so die mangelhafte Umsetzung einer auf Grund des EWRA zu vollziehenden Richtlinie. Wegleitend ist demnach die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zur Staatshaftung nach Gemeinschafts - recht, von der im Folgenden auszugehen 
ist. 2. Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht a) Staatshaftung als Rechtsgrundsatz Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft erachtet die Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zu re - chen bare Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, als einen rechtlichen Grundsatz, der aus dem Wesen der mit dem EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung hergeleitet wird. Rechtsschutzsubjekte dieser Rechtsordnung sind neben den Mitgliedstaaten auch die Einzel - 203 
§ 3 Rechtsgrundlagen 86Vgl. Baudenbacher, Efta-Gerichtshof, S. 84 ff.; Nuener, S. 187. 87Baudenbacher, Efta-Gerichtshof, S. 90. 88Baudenbacher, Kleinstaats-Eigenheit, S. 5. Das Francovich-Urteil des EuGH zum Staatshaftungsrecht ist Bestandteil des EWR-Acquis. Siehe dazu für Österreich Funk, S. 553, Anm. 3. 89Efta-Court 10. Dezember 1998, E-9/97. Siehe Baudenbacher, «Sorgfaltspflicht» der nationalen Gesetzgeber – Haftung für legislative Verletzung des Europarechts, NZZ Nr. 197 vom 25. August 2000, S. 25 und ders., Individualrechtsschutz, S. 67.
	        

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