gut machung für die Folgen des Konventionsverstosses vorsieht. Sie stellt mit anderen Worten eine Art Entschädigungsnorm bei Konventions ver - letzung auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes dar, die der verletzten Partei gegebenenfalls eine «gerechte Entschädigung» zuzu - spre chen hat. Sie umfasst den materiellen und immateriellen Schaden so- wie die Kosten des Verfahrens.72 Die aus dieser Vorschrift dem Beschwerdeführer zustehende For - de rung auf Schadenersatz und Genugtuung richtet sich im Unterschied zu Art. 5 Abs. 5 AHG an den Staat als Völkerrechtssubjekt. Der Ent - schä digungsanspruch ist an das Verfahren vor dem Gerichtshof gebun - den und ausschliesslich in diesem Verfahren geltend zu
machen. 3. Art. 5 Abs. 5 EMRK a) Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Amtshaftungsgesetz aa) Gemeinsamkeiten aaa) Kein Organverschulden Ähnlich wie Art. 32 Abs. 3 LV und in dessen Durchführung Art. 14 AHG als «Sonderfall der Amtshaftung»73sieht Art. 5 Abs. 5 EMRK zu- dem eine Schadenersatzpflicht bei konventionswidriger bzw. rechts wid - ri ger Festnahme oder Haft vor. Schadenersatzansprüche setzen kein Verschulden voraus, wie dies auch im «Sonderfall» von Art. 14 AHG zu - trifft, der darüberhinaus auch von einer Rechtswidrigkeit der Inhaftie - rung Abstand nimmt. Der Rechtsgrund der Entschädigung liegt hier nicht in der Rechtswidrigkeit und der Schuld des Organs, sondern in der Unschuld des Getöteten, Verletzten, Verhafteten bzw. Verurteilten.74Es 199
§ 3 Rechtsgrundlagen 72Vgl. Frowein/Peukert, S. 664 ff.; Villiger, S. 151, Rdnr. 237 ff. 73So Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 2; siehe auch StGH 1983/4, Beschluss vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 33. 74Siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betref - fend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 26; zur Problematik des Art. 5 Abs. 5 EMRK vor dem Hintergrund von Art. 23 Abs. 1 B-VG und § 1 Abs. 1 AHG in Österreich siehe Schragel, AHG 2, S. 13 f., Rdnr. 4.