Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

2. Art. 109bis LV (neu: Art. 109 LV) a) Ausschliessliche Staatshaftung Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV), der durch das Verfassungsgesetz vom 28. Dezember 1963 eingefügt wurde, ersetzt das bisherige Haftungs - regime, das dem «Rechtsschutz des Bürgers im Falle von Schäden, die ihm durch staatliche Organe zugefügt wurden», nicht genügte,65durch das Prinzip der ausschliesslichen Staatshaftung. Das heisst, dass die als Organe für das Gemeinwesen handelnden Personen, nicht unmittelbar belangt werden 
können. b) Kausalhaftung Die Staatshaftung ist nach dem System der kausalen Haftung konzipiert. Land, Gemeinden und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun - gen des öffentlichen Rechts haften demnach für Schäden, die ihre Or - gane in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen. Sie ist allerdings im Amtshaftungsgesetz zur Verschuldenshaftung um ge - deu tet worden. Es ist daher fraglich, ob diese Änderung des Haf tungs - systems durch Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV) abgedeckt ist, auch wenn es in der gesetzlichen Ausführung zu einer «milden Kausalhaftung mit Ver schuldenspräsumtion»66abgeschwächt worden ist. Der öffentliche Rechts träger haftet gemäss Art. 3 Abs. 5 AHG, wenn er nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden 
trifft. c) Rechtscharakter Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV) befindet sich zwar nicht im Grund - rechts teil der Verfassung (Art. 28 ff. LV), doch messen Lehre und Recht - sprechung dem in dieser Vorschrift verbürgten Schadensersatzanspruch einen «grundrechtsähnlichen Charakter» 
bei.67197 
§ 3 Rechtsgrundlagen 65Schindler, S. 13. 66So Gross, Staatshaftungsrecht, S. 79, für die Charakterisierung der der liechten stei - ni schen Verschuldenshaftung vergleichbaren Regelung des Kantons St.Gallen. 67Höfling, Grundrechtsordnung, S. 249 f.; StGH 1997/34, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 67 (69); StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, nicht veröffentlicht, S. 9.
	        

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