Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

richt lichen Streitverfahren» geltend zu machen. Diese Aussage des Staats gerichtshofes ist zu präzisieren und ihr ergänzend beizufügen, dass die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über die Regresshaftung und die Haftung der Organe bei unmittelbarem Schaden sinngemäss auch bei der «Wahrnehmung privatrechtlicher Aufgaben» des öffent - lichen Rechtsträgers, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gelten, so dass insoweit das Amtshaftungsgesetz zur Anwendung ge - langt.58 § 3 Rechtsgrundlagen I. Verfassung 1. Art. 32 Abs. 3 Satz 1 LV a) Inhalt und gesetzliche Durchführung Die Verfassung gewährleistet in Art. 32 Abs. 3 Satz 1 jedem ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhafteten und unschuldig Ver ur - teilten einen Anspruch auf volle vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. Schadensersatzansprüche dieser Art sind, wie der Staatsgerichtshof in einem Beschluss vom 15. September 198359 fest gehalten hat, ausschliesslich nach dem in Art. 109bisLV (neu: Art. 109 LV) geregelten Amtshaftungsverfahren dem Grunde wie der Höhe nach geltend zu 
machen.60 b) Verhältnis zu Art. 14 Abs. 1 AHG Diese Verfassungsbestimmung ist als «Sonderfall der Amtshaftung» in Art. 14 Abs. 1 AHG näher konkretisiert worden, nachdem ein Rege - 195 
§ 3 Rechtsgrundlagen 58Siehe hinten S. 214 f.; zu Art. 6 Abs. 5 und 7 Abs. 3 AHG siehe hinten S. 209 f. In diesem Zusammenhang dürfte in Anlehnung an das österreichische Schrifttum die Formu lie rung «bei Wahrnehmung privatrechtlicher Aufgaben des öffentlichen Rechts trä gers» gewählt worden sein. Siehe etwa die von Schragel, Verbesserter Zugang, S. 584 zur Organstellung aufgezählten Beispiele von «privatrechtlichen Aufgaben» und «hoheitlichen Aufgaben». Hier ist wohl gemeint, dass der öffentli- che Rechtsträger «bei Wahrnehmung privatrechtlicher Aufgaben» in den Formen des Privatrechts bzw. als Privatrechtssubjekt auftritt. 59StGH 1983/4, Beschluss vom 15. September 1983, LES 2/1984, S. 33 (34). 60Zu weiteren Ausführungen siehe hinten S. 280 ff.
	        

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