Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

schädigten der Nachweis, dass das staatliche Organ ein Verschulden trifft. Davon gibt es allerdings auch Ausnahmen. So weicht in diesem Punkt Art. 3 Abs. 5 AHG in dem Sinn ab, dass eine Haftung des Staates dann besteht, wenn er nicht nachweisen kann, dass seine Organe kein Ver schulden trifft. Es ist in diesem Zusammenhang auch die Rede von einer «milden Kausalhaftung mit Verschuldenpräsumption»9, da bei die- ser Verschuldenshaftung die Beweislast umgekehrt 
wird. 2. Kausalhaftung Ist das Verschulden ohne Belang, so spricht man von der Kausalhaftung. Der Staat haftet in diesem Fall für jeden Schaden, der aus einem wider - rechtlichen Verhalten seiner Organe entstanden 
ist. IV. Amtshaftungsrecht Das Amtshaftungsrecht regelt die Haftung «öffentlicher Rechtsträger», wenn in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit einem Dritten wider recht - lich ein Schaden zugefügt wurde. So schreibt das Amtshaftungsgesetz vor, wie Schaden aus «amtlicher Tätigkeit» ersetzt werden soll. Danach ist neben dem Schadenseintritt, ein schuldhaftes Handeln oder Unterlas - sen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, die Widerrechtlichkeit sowie der adäquate Kausalzusammenhang Voraussetzung der 
Haftung. V. Entwicklung des Amts- oder Staatshaftungsrechts Die Entwicklung des Amts- oder Staatshaftungsrechts verläuft unter dem Blickwinkel der Verfassung 1921 in zwei Etappen, nämlich in einer vor und einer nach der Verfassungsänderung von 1963. Dement spre - chend verschieden ist auch die Rechtslage, da die Verfassung jeweils die Grundlage für die gesetzliche Ausgestaltung ist. Die notwendige Kodi - fi kation des Amts- oder Staatshaftungsrechts erfolgte im Anschluss an 180Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 9Gross, Staatshaftungsrecht, S. 79.
	        

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