Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

werden unter dem Begriff der Amtshaftung zusammengefasst. Unter der Amtshaftung versteht man demnach den Teil des Haftungsrechts, der sich mit dem Ausgleich des Schadens befasst, den Dritte durch Hand lun - gen staatlicher Organe erleiden.5Sie hat als eigenständiges Rechtsgebiet erst im Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung6eine ent - spre chend umfassende Kodifikation 
gefunden. II. Arten der Amtshaftung 1. Beamtenhaftung Die Amtshaftung ist aus der Beamtenhaftung herausgewachsen. Danach können die Organe oder Beamten auf der Grundlage des Privatrechts belangt werden. Diese Art der Haftung birgt aber die Gefahr der Zah - lungs unfähigkeit des Beamten in sich und ist heute in der Gesetzgebung kaum mehr anzutreffen. Sie ist zudem nur dann denkbar, wenn die Haf - tung ein Verschulden 
voraussetzt. 2. Subsidiäre oder Ausfallhaftung des Staates Die Beamtenhaftung kann durch eine subsidiäre Haftung des Staates, falls das staatliche Organ den Schaden nicht ersetzen kann, oder eine Aus fallhaftung des Staates ergänzt sein, wonach er für den ungedeckten Teil der Schadenersatzforderungen aufkommt. Es kann neben den Orga - nen auch eine alternative Verantwortlichkeit des Staates bestehen, die dem Geschädigten die Wahl des Haftpflichtsubjektes offen lässt. 178Entstehung 
und Rechtsgrundlagen 5Zur Typologie der staatlichen Entschädigungssysteme siehe Gross, Staatshaftungs - recht, S. 1 ff. 6Mit dem Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung hat sich der Gesetz - ge ber für eine Rezeption des österreichischen Amtshaftungsgesetzes entschieden. Nach seiner Auffassung spricht für den Gesetzestitel «Amtshaftung» der Umstand, dass die Haftung aus amtlicher Tätigkeit erfliesse. Dieser Ausdruck sei im Übrigen kürzer und sachlich genauer als «Verantwortlichkeit». Er finde sich auch in Art. 10 Abs. 2 schweizerisch-österreichisches Grenzabfertigungsabkommen, dem Liech - ten stein beigetreten sei. So Bericht und Antrag der Regierung vom 13. April 1966 an den Landtag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Amtshaftung, LLA RF 296/72/24, S. 3.
	        

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