Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

1. Abschnitt Entstehung und Rechtsgrundlagen § 1 Einführung I. Begriffsklärungen Das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht1hält einerseits die Haftung der «Amtspersonen» oder «öffentlichen Organe» (Beamtenhaftung)2und der Staatshaftung in der Ausgestaltung der Amtshaftung auseinander und geht andererseits von der Rechtsnatur der Haftung mit der Drei tei lung straf-, disziplinar- und zivil- oder vermögensrechtlicher Verant wort - lichkeit aus. Diese Unterteilung entspricht der herkömmlichen Dok trin und auch der Gesetzgebung, wie sie beispielsweise in Art. 19 LVG in sei- ner Urfassung3oder auch in Art. 141 SRV zum Ausdruck kommt. Wenn Dritte durch den Staat bzw. dessen Organe oder Beamte ge - schädigt werden, stellt sich die Frage, wer für die Wiedergutmachung ver antwortlich ist. Dies kann der Staat oder die für ihn handelnden Or - ga ne (Beamte) sein. Ist der Staat das Haftungssubjekt, so spricht man von Staatshaftung, andernfalls von Organ-4oder Beamtenhaftung. Beide 177 
1So die Terminologie im Gutachten von Schindler «Rechtliche Meinungsäusserung zu Fragen der Delegation von Verwaltungsaufgaben und der Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und des Staates», S. 7 ff. und im Bericht und Antrag der Regie - rung vom 8. November 1963 an den Landtag über die Erlassung eines Verfassungs - ge setzes betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LLA RF 292/72/10, S. 3 ff. 2StGH-Gutachten vom 18. April 1931, ELG 1931, S. 15 (18 f.). 3In der Zwischenzeit ist durch Art. 15 Abs. 6 Bst. b AHG der Wortlaut in der Weise geändert worden, dass an die Stelle der Worte «straf-, disziplinar- und zivil recht - lich» die Formulierung «nach der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen» ge- treten ist. Die Absätze 2 bis 4 sind durch Art. 15 Abs. 6 Bst. c AHG aufgehoben worden. 4Hier nicht verstanden als Haftung der Organe bei unmittelbarem Schaden im Sinn von Art. 7 AHG. Siehe dazu hinten S. 299 ff.
	        

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