Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

4. Übernahme durch das Gemeinwesen Einzelne Gesetze geben dem von materieller Enteignung betroffenen Eigentümer das Recht, vom Gemeinwesen die Übernahme des Grund - stückes zu fordern. So können beispielsweise Eigentümer von unter Schutz gestellten Landschaftsteilen nach Art. 44 NschG jederzeit ver - langen, dass sie vom Staat erworben werden, wenn sie die Unterschutz - stel lung wie eine Enteignung trifft. Die Festsetzung der Entschädigung richtet sich dabei nach den «einschlägigen» gesetzlichen Bestimmun - gen.504Gemeint ist damit wohl das Expropriationsgesetz.505Demzufolge steht den Eigentümern ein Anspruch auf volle Entschädigung 
zu. II. Rechtsschutz Einwendungen gegen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen einer seits und Entschädigungsforderungen andererseits sind in zwei ver - schiedenen Verfahren geltend zu 
machen. 1. Entschädigungspflicht Über die Entschädigungspflicht von öffentlichrechtlichen Eigentumsbe - schrän kungen, d. h. über die Frage, ob sie in ihrer Wirkung einer Enteig - nung gleichkommen, wird im Verwaltungsverfahren durch die Regie - rung entschieden. Die Entscheidung der Regierung kann bei der Ver wal - tungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) angefochten werden.506Der Verwaltungsweg ist auch zu beschreiten, wenn die Recht - mässigkeit bzw. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Massnahmen, die Eigentumsbeschränkungen beinhalten, angefochten werden soll. 156Die 
materielle Enteignung 504Art. 44 NschG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 DSchG. 505Andere gesetzliche Bestimmungen sind nicht bekannt. Der Bericht und Antrag der Re gierung zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, Nr. 49/95, enthält dazu keine näheren Angaben. 506Vgl. Art. 9 Abs. 2 Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Haupt ver - kehrsstrassen.
	        

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