Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

demjenigen nach dem Eingriff verglichen und auf diese Weise die Ver - kehrs wertminderung 
ermittelt.500 3. Bemessungszeitpunkt Der für die Bemessung der Entschädigung massgebliche Zeitpunkt ist bei materiellen Enteignungen der Zeitpunkt der Rechtskraft der Pla - nungs massnahme, die einer Enteignung gleichkommt bzw. der Tag des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung, welche die materielle Ent - eig nung bewirkt, so z. B. der Eintritt der Rechtskraft eines Zonenplanes, eines Baugesetzes, einer Schutzverordnung. Unter Umständen kann dies schon die Nichtgenehmigung einer Bauzone sein, wenn damit klarge - stellt ist, dass die betroffenen Parzellen einer Nichtbauzone zugewiesen werden müssen.501Nicht erforderlich für die enteignungsähnliche Wir - kung dauernder Bauverbote ist, dass das betroffene Grundstück im Zeit - punkt der Einreichung des Baugesuches oder am Stichtag der Verwal - tungs ent scheidung bereits an öffentlichen Strassen, an Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen ist. Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, und Bemessungs zeit - punkt für die Entschädigung fallen demnach zusammen.502 Der Unterschied zur formellen Enteignung besteht darin, dass bei ihr das Recht erst mit der Bezahlung der Entschädigung entzogen wird und auf den Enteigner 
übergeht.503155 
§ 18 Entschädigung und Rechtsschutz 500StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (356 f.); gleichlautend StGH 1972/7, Entscheidung vom 26. März 1973, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 185. 501BGE 119 Ib  233 f.; vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 431; StGH 1972/6, Ent scheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (355) unter Hinweis auf BGE 98 Ia 387; StGH 1999/26, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht ver - öf fentlicht, S. 16 und VBI 1998/52, Entscheidung vom 28. Oktober 1998, nicht veröf fentlicht, S. 14, die in Übereinstimmung mit BGE 122 II 326 ff. festhalten, dass man von einem Tatbestand der materiellen Enteignung nur sprechen könne, wenn im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme, die einer Enteignung gleich - kom men solle, eine raumplanerische Grundordnung gegolten habe, welche die Be - rech tigung zum Bauen auf dem fraglichen Grundstück eingeschlossen habe. 502So Riva, Kommentar, Art. 5 Rdnr. 194 und Riva, Materielle Enteignung, S. 192 ff. 503Zur Entschädigung bei formeller Enteignung siehe vorne S. 126.
	        

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