Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

bar, da es sich nur mit dem formellen Enteignungsverfahren befasst.495In der Praxis gelten aber für die materielle Enteignung grundsätzlich die gleichen Regeln für die Entschädigungsbemessung wie für die formelle Ent eignung.496Der Gesetzgeber ist bisher der Empfehlung des Staats ge - richtshofes, die Entschädigungsfrage bei der materiellen Enteigung zu regeln, nicht 
gefolgt.497 2. Umfang der Entschädigung Wie bei der formellen Enteignung ist auch bei der materiellen Ent eig - nung volle Entschädigung zu leisten. Es finden sich in Gesetzen für Eigen tumsbeschränkungen, bei denen der Eingriff weniger weit geht als bei einer materiellen Enteignung davon abweichende, besondere Lö - sungen.498 Die Höhe der Entschädigung wird wie bei der formellen Ent eig - nung499nach der Differenzmethode berechnet. Es wird der Verkehrs - wert des betroffenen Grundstücks vor der Eigentumsbeschränkung mit 154Die 
materielle Enteignung 495StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (356). Gleichlautend StGH 1972/7, Entscheidung vom 26. März 1973, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. 496Vgl. etwa Art. 9 Abs. 3 und 13 Abs. 4 Gesetz über den Bau von Hochleistungs stras - sen und Hauptverkehrsstrassen oder Art. 22 Rohrleitungsgesetz. Bisher am aus - führ lichsten geregelt war die Entschädigung in Art. 18 bis 20 der Regierungsvorlage zu einem Gesetz zum Schutze des Alpengebietes. Die Abstimmungsvorlage für die Volksabstimmung vom 20./22. Januar 1967, die negativ ausfiel, ist als Anhang zum Bei trag von Pernthaler, Zonenplanung und Eigentumsschutz, S. 8, abgedruckt. Neu ist in dieser Abstimmungsvorlage, dass auch Bestimmungen über die Rückerstat - tung der Entschädigung vorgesehen sind. 497Zum Entschädigungsverfahren siehe StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (356 f.); gleichlautend StGH 1972/7, Entscheidung vom 26. März 1973, nicht veröffentlicht, S. 11 ff. 498Beck, S. 24, spricht in diesem Zusammenhang allerdings von öffentlichrechtlichen Eigen tumsbeschränkungen, die materielle Enteignungen seien. Vgl. etwa Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, wonach der dem Grundeigentümer durch die Vornahme der Vermessungsarbeiten, die Er - rich tung, den Bestand und den Unterhalt der Zeichen erwachsende nachweisbare Scha den zu vergüten ist und die Regierung über den Betrag entscheidet. Weitere Bei spiele enthält das Baugesetz in den Art. 7 Abs. 3, 39 Abs. 7 und 42 oder das Elek - tri zitätsgesetz in Art. 26. 499In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird auf die Regeln über die (for melle) Teilenteignung verwiesen. Vgl. etwa Riva, Materielle Enteignung, S. 252.
	        

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