kommt, wo für ein Geldausgleich in der Höhe des Verkehrswertes, d. h. der vol len Entschädigung, zu entrichten
ist.449 § 16 Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentums - beschränkungen I. Allgemeines 1. Begriff Neben öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die einer Ent - eig nung gleichkommen und nur gegen volle Entschädigung erfolgen dür fen, gibt es auch solche, die entschädigungslos hinzunehmen sind. Dabei handelt es sich um Eigentumsbeschränkungen, die als nicht schwer wiegend betrachtet werden. Die Nutzungs- oder Verfügungs be - fugnisse des Eigentümers werden wie bei der materiellen Enteignung zwar auch eingeschränkt. Die Beschränkung der aus dem Eigentum flies senden Rechte ist aber nicht so intensiv, dass sie einer Enteignung gleich käme. Aus diesem Grund bleibt der Eingriff
entschädigungslos.450 2. Beispiele aus der Praxis Die meisten baupolizeilichen und raumplanerischen Eigentums be - schrän kungen wie die Festlegung von Baulinien oder Geschosszahl451 oder befristete Bauverbote verunmöglichen eine bauliche Nutzung im All gemeinen nicht, sondern beschränken sie nur. Sie gehören bis zu ei- ner gewissen Eingriffsintensität zu den leichten, nicht entschädigungs - pflich tigen Eingriffen. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 15 145
§ 16 Entschädigungslose öffentlichrechtliche Eigentums beschränkungen 449Für die Schweiz vgl. etwa BGE 119 Ia 25; 116 Ia 50 und 116 Ia 184. 450Es gibt aber in der Gesetzgebung auch Beispiele, bei denen Eigentums be schrän - kungen, die nicht materielle Enteignungen sind, entschädigungspflichtig sind. Siehe dazu hinten S. 153, Anm. 491. 451Vgl. StGH 1997/12, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1/1999, S. 1 (6), wo darauf hin - ge wiesen wird, dass die Vorschriften der Gemeindebauordnung über die maximal zulässige Geschosszahl «dem öffentlichen Interesse einer geordneten Überbauung» dienten.