Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

b) Auszonierung Um eine Auszonierung handelt es sich, wenn eine Parzelle, die ent spre - chend den Grundsätzen des revidierten Bodenrechts bereits förmlich der Bauzone zugewiesen worden ist, planungsrechtlich mit einem Bau ver - bot belegt wird434bzw. von der Bauzone in die Nichtbauzone einge wie - sen wird. Von Auszonung wird also nur gesprochen, wenn die Bauzone Teil von Gemeindebauordnung und Zonenplan gewesen ist.435Sie be - deutet ein punktuelles Verbot des Bauens oder einen «punktuellen Ent - zug der Bauchance»436für ein Gebiet, in dem diese Art der Nutzung grundsätzlich zum üblichen Eigentumsinhalt gehört.437Auch bei der Aus zonierung ist die Entschädigungsfrage an das Erfordernis der Reali - sie rungs wahrscheinlichkeit geknüpft. Damit sie enteignungsähnlich wirkt, muss neben den weiteren vorgenannten Kriterien für die Bau land - qualität eines Grundstücks438eine hohe Wahrscheinlichkeit der Über - bauung in naher Zukunft bestanden 
haben. III. Sonderfälle 1. Landumlegungen Als «eigentliche Sonderfälle» im Rahmen der enteignungsähnlichen Mass nahmen werden Landumlegungen439bezeichnet.440Sie erfolgen in der Absicht, die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke zu erhöhen. So können beispielsweise bebaute und unbebaute Grund - stücke innerhalb von Bauzonen zur Erschliessung, verdichteten Über - bau ung und besseren Nutzung eines Baugebietes durch eine Bauland - um legung neu geordnet werden oder es kann im Wege der Bodenver bes - se rung eine Neuzuteilung von Grundstücken vorgenommen werden, 143 
§ 15 Inhalt und Umfang der materiellen Enteignung 434StGH 1999/26, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 16 und VBI 1998/52, Entscheidung vom 28. Oktober 1998, nicht veröffentlicht, S. 15; siehe dazu BGE 122 II 330 mit Verweis auf BGE 121 II 422. 435Siehe Art. 3 Abs. 3 BauG. 436StGH 1999/6, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 17. 437Riva, Materielle Enteignung, S. 182. 438Siehe vorne S. 138. 439Zum Begriff siehe Schürmann/Hänni, S. 198. 440Hänni, S. 277.
	        

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