Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Regel kumulativ erfüllt sein müssen.»416Es können, wie der Staats ge - richts hof in diesem Zusammenhang darauf hinweist, auch «Ge sichts - punkte des Vertrauensschutzes» für die Einzonierung eines Grund - stückes eine gewichtige Rolle spielen. Der Einbezug eines Grundstückes in eine dem öffentlichen Inte - resse dienende Zone und damit das Verbot der zonenfremden Be nut - zung, insbesondere der Überbauung, ist nach Ansicht des Staatsgerichts - hofes ein schwerer Eingriff in das Privateigentum und damit eine Ent eig - nung im materiellen Sinn, wenn dem Grundeigentümer untersagt wird, «das Grundstück für seine Bedürfnisse zu benutzen», und er gezwungen ist, «das Grundstück nur landwirtschaftlich zu nutzen, was nicht zu sei- ner beruflichen oder nebenberuflichen Beschäftigung gehört.»417 Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichthof) hat in ihrer Entscheidung vom 28. Januar 1998 Folgendes festgehalten: «Wenn die Gemeinde Mauren den ausgeschiedenen Spielplatz einer an - de ren Nutzung zuführen will, so hat sie von den von der Baulandum le - gung betroffenen Grundeigentümern, zumal diese anteilsmässig zur Schaffung der Spielplatzparzelle beigetragen haben, die Zustimmung für die Nutzungsänderung einzuholen sowie diese anteilsmässig zu ent schä - digen. Würde die Gemeinde Mauren aus eigenem Ermessen ohne Zu - stim mung der betroffenen Grundeigentümer und ohne Entschädi gung derselben eine Nutzungsänderung vornehmen und wie im gegenständ - lichen Fall anstelle der Errichtung eines Spielplatzes dieses Grundstück überbauen, müsste dies rechtlich so betrachtet werden, wie wenn die be - troffenen Grundeigentümer materiell enteignet 
würden.»418 b) Sonderopfer ba) Begriff Wenn eine Eigentumsbeschränkung keinen besonders schweren Eingriff in den bisherigen oder künftigen Gebrauch einer Sache darstellt, kann 138Die 
materielle Enteignung 416StGH 1999/26, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 17; so auch VBI 1998/52, Entscheidung vom 28. Oktober 1998, nicht veröffentlicht, S. 16 f. 417StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (355); vgl. auch StGH 1972/7, Entscheidung vom 26. März 1973, nicht veröffentlicht, S. 9. 418VBI 1997/108, Entscheidung vom 28. Januar 1998, nicht veröffentlicht, S. 19.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.