Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

eigen tümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der All ge - mein heit als unzumutbar erscheine, wenn hiefür keine Entschä di gung ge leistet würde». Er übernimmt damit die Rechtsprechung des schwei - zerischen Bundesgerichts und hält an ihr weiterhin fest, wie er dies auch kürzlich wieder in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat.409 Diese Spruchpraxis unterscheidet nach der Art des Eingriffs in das Eigen tum und nach der Art des einzuschränkenden Gebrauchs des Eigen 
tums. 2. Art des Eingriffs Der Staatsgerichtshof geht von einer materiellen Enteignung aus, wenn der Eingriff entweder eine besondere Intensität aufweist oder wenn er zwar nicht besonders schwer erscheint, einzelne Eigentümer aber im Ver gleich zur Allgemeinheit in unzumutbarer Weise betroffen werden (sog. Sonderopfer). Ist weder die eine noch die andere Voraussetzung er- füllt, kommt die Eigentumsbeschränkung nicht einer Enteignung gleich und muss deshalb entschädigungslos hingenommen 
werden.410 a) Intensität oder Schwere des Eingriffs Die Rechtsprechungspraxis zieht als wichtigstes Abgrenzungskriterium die Eingriffsintensität bzw. das «Schwerekriterium»411heran. Sie unter - schei det zwischen schweren Eingriffen, die dem Eigentümer eine we - sent liche Eigentumsbefugnis entziehen und deshalb ohne weiteres ent - schädigungspflichtig sind, und schweren, jedoch nicht extrem schweren Eingriffen, die nach einer Entschädigung rufen, sofern sie nur einen oder einige wenige Eigentümer treffen und schliesslich Eingriffen, die nicht schwer sind und entschädigungslos bleiben.412 136Die 
materielle Enteignung 409StGH 1999/26, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht veröffentlicht, S. 16; der Staatsgerichtshof gibt zu verstehen, dass er keine Veranlassung sehe, «seine bis he - rige, sich auf die schweizerische Rechtsprechung zur materiellen Enteignung ab - stützende Praxis weder in die eine noch in die andere Richtung zu revidieren». 410Vgl. dazu auch hinten S. 141 ff. und 145 ff. 411Höfling, Grundrechtsordnung, S. 183; vgl. auch VBI 1996/71, Entscheidung vom 5. Februar 1997, LES 2/1998, S. 84 (89) mit Hinweisen auf die schweizerische Judi - katur und Lehre. 412Vgl. VBI 1996/71, Entscheidung vom 5. Februar 1997, LES 2/1998, S. 84 (89 f.); BGE 91 I 339 und Riva, Materielle Enteignung, S. 107 ff.
	        

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