Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Ebenso sind die im Exekutions- und Konkursrecht bestimmten und an - ge wen deten Beschränkungen, wie die Rechtssicherung oder Exekutions - be willigung, als Begrenzungen der Eigentumsgarantie verfassungsmässig gedeckt.397 IV. Richterrecht Die Gesetzgebung regelt das Recht der materiellen Enteignung nicht. Die Inhaltsbestimmung ist zum überwiegenden Teil Richterrecht und der Praxis des Staatsgerichtshofes und der Verwaltungsbeschwerd - einstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) überlassen bzw. ihr zu entneh - men, die im Wesentlichen der Rechtsprechung des schweizerischen Bun - des gerichts 
folgt.398 V. Abgrenzung zur formellen Enteignung als verfahrens - rechtliche Frage Der Abgrenzung gegenüber der formellen Enteignung kommt aus ver- fahrensrechtlichen Gründen keine grosse Bedeutung mehr zu. Ivo Beck399machte noch geltend, dass dadurch zugleich entschieden werde, ob bei einem Eingriff das Expropriationsverfahren nach Expropriations - ge setz oder ein spezielles Verfahren anzuwenden sei. Die meisten Ge - setze weisen heute zumindest bei der Frage der Bemessung oder Fest set - zung der Entschädigung auf das Verfahren des Expropriationsgesetzes hin.133 
§ 14 Allgemeines 397StGH 1993/13 und 1993/14, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 49 (52); StGH 1993/25, Urteil vom 23. Juni 1994, LES 1/1995, S. 1 (2). 398Vgl. etwa VBI 1998/52, Entscheidung vom 28. Oktober/25. November 1998, nicht veröffentlicht, S. 14 ff., die zur Beurteilung der Frage der Entschädigungspflicht bei Nichteinzonierung einer Liegenschaft in die Bauzone auf BGE 122 II 326 ff. Bezug nimmt, und StGH 1999/26, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht veröffent - licht, S. 15 ff. 399Beck, S. 21. Seine Dissertation «Das Enteignungsrecht des Fürstentums Liechten - stein» stammt aus dem Jahre 1950.
	        

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