Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

tra gung verlangen kann, wenn das enteignete Recht nicht binnen einer bestimmten Frist für den Zweck, für den es enteignet wurde, verwendet wird oder wenn es veräussert wird, ohne diesem Zweck gedient zu ha- ben, ist dem Expropriationsgesetz nicht 
bekannt.384 VI. Rechtsschutz Für das Expropriationsverfahren bestehen grundrechtliche Garantien, die sich aus Art. 31 und 43 LV sowie aus Art. 5, 6 und 13 EMRK er ge - ben.385 Die Rechtsschutzgarantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet die richterliche Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen und Ver - pflich tungen, zu denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge - richts hofes für Menschenrechte auch Enteignungssachen zählen.386 Dem zufolge hat der Betroffene Anspruch auf Überprüfung der Ent - schei dung des Landtages über den Enteignungsfall und der Entschei - dung der Regierung über den Umfang der zu expropriierenden Objekte und die Modalitäten der Durchführung der vom Landtag beschlossenen Expropriation sowie den von ihr verfügten Entschädigungsbetrag durch eine unabhängige, unparteiische richterliche Behörde, d. h. ein Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann.Der Beschluss des Landtages über die Notwendigkeit der Expro - pria tion im Sinn von § 2 ExprG konnte nach Auffassung des Staatsge - richts hofes schon vor Änderung der Rechtslage387mit Verfassungsbe - schwerde (neu: Individualbeschwerde) angefochten werden. Dem Staats ge richts hof steht dabei bezüglich der vom Landtag zu beurteilen - den Rechtsfragen des öffentlichen Interesses und der Notwendigkeit der Enteignung eine umfassende Prüfungsbefugnis zu. Nach Art. 36 129 
§ 13 Verfahren der Enteignung 384Vgl. etwa Art. 102 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Enteignung vom 20. Juni 1930; SR 711 und BGE 120 Ib 276 ff.; zur «Rückübereignungspflicht in Österreich siehe Antoniolli/Koja, S. 722 mit Rechtsprechungshinweisen. 385Zu den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien siehe Kley, Verwaltungsrecht, S. 245 ff. 386StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (79); ausführlich dazu Müller, Grundrechte, S. 627 ff. 387Dazu vorne S. 119 f.
	        

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