Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

da her ein Konzessionswerber, der die Expropriation beansprucht, gleich zeitig mit dem Konzessionsgesuch ein entsprechendes Begehren zu 
stellen.372 4. Bezahlung der Entschädigung Die Bezahlung oder Hinterlegung des Entschädigungsbetrages bewirkt den Übergang der Rechte auf den Enteigner. Der Enteignete verliert da- durch seine (enteigneten) Rechte.373§ 9 ExprG besagt in diesem Zu sam - menhang, dass der Expropriationswerber an der Benützung des ex pro - priierten Objektes nicht mehr gehindert werden darf. Die Entschä di - gungsleistung bildet aber nicht allein den Rechtsgrund für das Zustan de - kommen der vollen Wirkungen der Expropriation. Er liegt vielmehr im Verwaltungsakt, durch den die Regierung konstitutiv den Umfang der Enteignungsobjekte festlegt. Der Eintritt der vollen Wirkungen der Ent - eig nung bleibt bis zur Leistung der Entschädigung suspendiert, so dass ihr die Bedeutung einer aufschiebenden Bedingung zukommt.374 Der Rechtserwerb des Enteigners vollzieht sich unabhängig vom Grund buch. Der Grundbucheintrag, den der Enteigner ohne Zustim - mung des bisher Berechtigten, d. h. von sich aus, beantragen kann, hat ge mäss Art. 38 Abs. 2 SR keine konstitutive Wirkung. Der Enteigner wird unabhängig vom Grundbucheintrag Berechtigter bzw. «erlangt schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt 
ist».375 IV. Expropriationsvertrag 1. Inhalt und Abschluss Beim Expropriationsvertrag handelt es sich um einen Vergleich, der von 126Die 
formelle Enteignung 372Art. 5 Rohrleitungsgesetz. 373Zu den Wirkungen der Entschädigung siehe Beck, S. 108 ff. 374So Beck, S. 108. 375Art. 38 Abs. 2 SR; vgl. auch Beck, S. 110 f.; für die Schweiz siehe Art. 656 Abs. 2 ZGB.
	        

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