Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

der Enteignung zu prüfen. Der Beschluss des Landtages kann mit Ver - fassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) beim Staatsgerichtshof angefochten werden.342Es wird in diesem Zusammenhang aber auch die Ansicht vertreten, dass die in die Zuständigkeit des Landtages gestellte Ent scheidung über die Notwendigkeit der Enteignung den Sinn habe, diese Entscheidung unanfechtbar zu machen.343Über die Entschädi - gungs frage wird auf dem Verwaltungs- und Gerichtsweg entschieden, indem das Überprüfungsverfahren vor dem Gericht stattfindet. Die Re - gierung setzt den Entschädigungsbetrag fest und im Fall der Einsprache erfolgt nicht eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch die Ver - wal tungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof), sondern durch das Landgericht und im Weiterzug durch das Obergericht und den Obersten 
Gerichtshof. 2. Anwendbarkeit des LVG Das Enteignungsverfahren lässt sich grundsätzlich der Verwaltungs - rechts pflege zuordnen, so dass der Staatsgerichtshof sagen kann, die Enteignung im Recht des Fürstentums Liechtenstein sei grundsätzlich in einem Verwaltungsverfahren nach LVG durchzuführen.344Aus diesem Grund findet, soweit die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes nicht ausreichen, das LVG ergänzend Anwendung.345Es verweist auch das Gesetz betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren346, nach dem das Ge - richt bei der gerichtlichen Schätzung der zu expropriierenden Objekte vor zugehen hat, auf die einschlägigen Bestimmungen des LVG.347 Eine Ausnahme besteht für den Landtag, der sich bei seiner Ent - 119 
§ 13 Verfahren der Enteignung 342StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (78 f.); zur Kritik an die- sem Urteil, das nach Art. 23 altStGHG ergangen ist, siehe Wille, Normen kon trolle, S. 233 ff.; vgl. auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 143 ff., der  im Wege einer funktionellen Deutung der nicht-legislativen Tätigkeit den Landtag als Ver wal - tungsbehörde qualifiziert und eine Verfassungsbeschwerde (neu: Individual be - schwerde) für zulässig erachtet. 343So der Landtag in seiner Gegenäusserung vom 18. Dezember 1992 zu StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (78). 344StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (80). 345Beck, S. 116. 346Art. 3 Abs. 3 Bst. d RFVG. 347Zum Verfahren nach dem österreichischen Eisenbahnenteignungsgesetz siehe Bar - fuss, S. 579.
	        

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