Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

§ 13 Verfahren der Enteignung I. Allgemeines 1. Zusammengesetztes Verfahren Das Enteignungsverfahren besteht aus Akten der Legislative, Judikative und Exekutive. Dabei handelt es sich weder um ein Gerichts- noch um ein Verwaltungsverfahren. Es ist ein zusammengesetztes Verfahren, das als ein Verfahren besonderer Art charakterisiert wird. Die Einheit des rechtsgeschäftlichen Willensaktes ist aufgehoben und ersetzt durch ein Zusammenwirken von verschiedenen, zum Teil gesetzgebenden und ad - mi nistrativen, zum Teil richterlichen Behörden.340Der Landtag stellt den Enteignungsfall fest (§ 2 ExprG). Die Regierung entscheidet über den Umfang der zu expropriierenden Objekte und über die Modalitäten, wie die Expropriation durchzuführen ist (§ 3 ExprG). Ihre Zuständig keit er- streckt sich auch auf die Frage der zu leistenden Entschädigung (§ 4 ExprG). Wird keine Vereinbarung erzielt, setzt sie die Ent schädi - gung fest (§ 6 ExprG). Erfolgt dagegen eine Einsprache, hat nach Über - mitt lung der Verhandlungsakten durch die Regierung das Landgericht eine Schätzung zu veranlassen und sie zu «bewilligen» (§§ 7 und 8 ExprG). Das Enteignungsverfahren durchbricht auf mehrfache Weise das Ge wal ten teilungsprinzip. Gesetzgebende, rechtsprechende und voll - ziehende Funktionen werden vermischt. Die Regelung entstammt dem Regime der Verfassung von 1862, in dem der Gewaltenteilungsgrundsatz noch nicht soweit entwickelt war bzw. noch nicht so konsequent durch - geführt wurde wie unter der heute geltenden Verfassung von 1921.341So entscheidet gemäss § 2 ExprG der Landtag über die Notwendigkeit der Expropriation. Er hat das öffentliche Interesse und die Notwendigkeit 118Die 
formelle Enteignung 340Beck, S. 117 unter Bezugnahme auf Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 2, 2. Aufl., München und Leipzig 1917, S. 7. 341Zum Grundsatz der Gewaltentrennung bzw. Gewaltenteilung in der Verfassung von 1921 siehe StGH 1968/3, Urteil vom 18. November 1968, ELG 1967 bis 1972, S. 239 (241) und StGH 1983/6, Urteil vom 15. Dezember 1983, LES 3/1984, S. 73 (74); vgl. dazu Kley, Verwaltungsrecht, S. 169. Zur Stellung der Regierung und der Judikative siehe Batliner, S. 58 ff. bzw. 80 ff.
	        

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