Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

oder anderen Massnahmen des Expropriationswerbers erfährt», ist bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen zu berücksichtigen» (§ 5 S. 2 ExprG). Danach müssen sich die Enteigneten bei der Berech - nung der Entschädigung Werterhöhungen anrechnen lassen, die ihnen für den verbleibenden Teil ihrer Rechte aus der Enteignung entstehen. So kann durch die Enteignung die Verkehrslage für das verbleibende Rest - grund stück verbessert werden, indem es eine Zufahrt zu einer Strasse er- hält.331 Das Expropriationsgesetz kannte diese Vorteilsanrechnung anfäng - lich nicht. Ivo Beck332lehnt sie denn auch ab und schlägt vor, sie aus dem Zusammenhang mit der Expropriationsentschädigung herauszunehmen und in allgemeiner, für Expropriierte und Nichtexpropriierte, in gleicher Weise zu regeln. Die Vorteilsanrechnung wurde erst 1959 mit der No vel - lierung von § 5 ExprG eingeführt.333Sie lehnt sich an die schwei ze rische Rechts lage an und stellt eine «völlige Abkehr» von der bis he ri gen Tradi - tion dar.334In der ursprünglichen Fassung des Expropriations ge setzes galt nämlich das System der so genannten Mehrwert- oder Perimeter bei - träge, die nicht nur den Enteigneten, sondern alle Grund eigentümer ver - hält nismässig treffen. Es besteht vereinzelt in älteren Gesetzen noch fort.335 2. Subjektiver Schaden Das Expropriationsgesetz kennt zwar den Begriff des so genannten sub - jek tiven Schadens nicht, doch kann sich diese Methode zur Ermitt lung der Schadenshöhe in Kombination mit der Verkehrswert berech nung auf drängen. Dabei handelt es sich um eine subjektive Betrach tungs weise, die die Entschädigung nach dem Interesse des Enteigneten bemisst, das 116Die 
formelle Enteignung 331Vgl. Beck, S. 106 f. und Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 442, Rdnr. 2115. 332Beck, S. 107. 333Gesetz vom 8. August 1959 betreffend die Ergänzung der Par. 5, 6 und 9 Gesetz vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen, LGBl 1959 Nr. 16. 334Pernthaler, Zonenplanung und Eigentumsschutz, S. 6. 335Siehe etwa Art. 35 und 37 Gesetz über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein; § 5 RüfeSchG und § 7 Gesetz betreffend die Rüfeschutzbauten.
	        

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