Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

dem Ersatz des Verkehrswertes oder des subjektiven 
Schadens.321 1. Verkehrswert a) Berechnung des Verkehrswertes Die Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach dem «wirklichen Wert» (§ 5 ExprG), d. h. nach dem Verkehrswert wie dies Verwaltungs - praxis ist322und wie dies auch in Gesetzen bestimmt ist.323Es entspricht auch ständiger Praxis, dass bei den Landerwerbsverhandlungen im Enteignungsverfahren, die zu einer «Vereinbarung» führen sollen (§ 6 Abs. 1 ExprG) der Verkehrswert, wie er in einer amtlichen Schätzung er- mittelt worden ist, Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist.324 Beim Verkehrswert des enteigneten Rechts handelt es sich um den Wert, der sich bei einer Veräusserung des Grundstückes als Preis erzie- len liesse bzw. um den Preis, der für vergleichbare Grundstücke bezahlt worden ist. So entspricht der Verkehrswert eines Grundstückes dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend verkauft werden. Sind keine tauglichen Vergleichspreise vorhanden, ist der Verkehrswert überbauter Grundstücke auf Grund des Realwertes und des Ertrags wer - tes nach Massgabe der Bedeutung dieser Werte zu ermitteln.325Es sind bei der Schätzung des Verkehrswertes je nach Charakter des Grund - stückes als Bauland, als überbautes Land, als Gewerbe- und Industrie - land oder als landwirschaftlicher Boden zusätzlich besondere Umstände zu berücksichtigen. Beim Bauland fallen beispielsweise auch die ört - lichen Verhältnisse, die Grösse und Entwicklungsfähigkeit der Ortschaft oder Gegend, die Lage und die Überbauungswahrscheinlichkeit, die Ausnützungsmöglichkeiten und der Erschliessungsgrad «angemessen» ins Gewicht.326 114Die 
formelle Enteignung 322Vgl. VBI 1991/5, Entscheidung vom 5. November 1997, nicht veröffentlicht, S. 12. 323Vgl. Art. 21 Abs. 3 und 22 Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Haupt verkehrsstrassen und Art. 31 Bst. l BVG. 324Vgl. als Beispiel den Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Feststellung der Notwendigkeit der zwangsweisen Enteignung von Gampriner Grundstücken, Nr. 27/1992, S. 5, 6, 8 und 9 f. 325Siehe Art. 10 SchätzV; zum Realwert siehe Art. 11 und zum Ertragswert nicht - landwirtschaftlicher Grundstücke Art. 12 und landwirtschaftlicher Grundstücke Art. 18 ff. SchätzV. 326Siehe die Art. 13 (Bauland), 14 (überbautes Land), 15 (Gewerbe und Industrie), 16 (Baurechte), 17 (Stockwerkeigentum) und 23 (landschäftlicher Boden) SchätzV.
	        

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