Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

ExprG nachgebildet ist,318und der dazu entwickelten österreichischen Praxis, wonach nicht nur der gemeine, sondern auch der Ersatz aller wirt schaftlichen (vermögensrechtlichen) Nachteile einer Enteignung zu entschädigen sind.319Damit stimmt im Ergebnis auch § 5 ExprG über- ein. Spätere Gesetze, wie das Sachenrecht in Art. 156 und das LKW- Gesetz in § 5, gehen von einer vollen Entschädigung 
aus. 2. Praxis Es ist auch in der Verwaltungspraxis unbestritten, dass ein Anspruch auf volle Entschädigung besteht.320Bei der Ausmittlung des Entschä di - gungs betrages sind sowohl der wirkliche Wert der zu expropriierenden Objekte, wie sich derselbe nach der Beschaffenheit und der Örtlichkeit dieser Objekte in den laufenden Preisen darbietet, als auch die allfälligen neuen Lasten und Wertminderungen, welche dem zu Expropriierenden erwachsen, in Anschlag zu bringen. III. Bemessung der Entschädigung Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach objektiven Wertverhältnissen, wie dem Verkehrs- oder Verkaufswert. Es kann dabei auch auf das subjektive Interesse des Enteigneten an den das Enteig - nungs objekt bildenden Werten abgestellt werden, jedoch nur als zusätz - licher Gesichtspunkt und nicht im Sinn einer Wahlmöglichkeit zwischen 113 
§ 12 Entschädigung 318§ 365 ABGB galt zur Zeit des Erlasses des Expropriationsgesetzes im Fürstentum Liech tenstein und wurde mit Inkrafttreten des Sachenrechts am 1. Februar 1923 aus - ser Kraft gesetzt (Art. 141 Abs. 2 Ziff. 1 SchlT-SR). Siehe schon vorne S. 38, 96 und 107. 319Zur Entschädigungshöhe im Hinblick auf § 365 ABGB i. V. m. Art. 5 StGG in Öster - reich siehe Rill, S. 203 f., der u.a. vor dem historischen Hintergrund und unter Hin - weis auf gegenteilige Ansichten eine vollständige Schadloshaltung nicht für ver fas - sungs rechtlich garantiert sieht; vgl. auch Korinek, Verfassungsrechtliche Grund - lagen, S. 182 ff. 320Vgl. StGH 1972/6, Entscheidung vom 26. März 1973, ELG 1973 bis 1978, S. 352 (357). 321Vgl. zur Wahlmöglichkeit nach schweizerischem Enteignungsrecht Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 440, Rdnr. 2108, Müller, Kommentar, Rdnr. 69; Imboden/Rhinow, Nr. 128, S. 928 f.
	        

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