Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

abgetretenen Grundstücke nach Möglichkeit Ersatz in Land von ähnli- cher Beschaffenheit und Lage zuzuweisen ist.312Das Gleiche gilt für die Neuzuteilung der Grundstücke nach dem Bodenverbesserungs ge setz. Danach ist für Grundstücke in Bauzonen und gewerblichen Zonen Realersatz nach den für solche Zonen jeweils geltenden Bestimmungen zuzuweisen.313 II. Höhe der Entschädigung 1. Angemessene Schadloshaltung Die Expropriation, d.i. die zwangsweise Entziehung des Eigentums, kann nach Art. 35 Abs. 1 LV und § 1 ExprG nur gegen angemessene Schad loshaltung verfügt werden. Das heisst aber nicht, dass bei einer formellen Enteignung nicht volle Entschädigung geleistet werden müss- te.314Art. 153 WRV sprach nämlich auch von einer «angemessenen» Entschädigung,315wobei sich in der Praxis die Auffassung durchgesetzt hatte, dass hiermit ein voller Ausgleich der auferlegten Vermögens ein - busse gemeint war.316Im Übrigen hat schon § 14 LV 1862 eine «volle» Entschädigung vorgeschrieben, unter deren Regime das Expropriations - gesetz entstanden ist. Dort hiess es, dass das Eigentum oder sonstige Rechte und Gerechtsame für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen und gegen «vorgängige volle Entschädigung» in Anspruch genommen werden könnten. Zum gleichen Schluss gelangt Ivo Beck.317Er beruft sich auf die österreichischen Ausführungsvorschriften zu § 365 ABGB, dem § 1 112Die 
formelle Enteignung 312Art. 27 Bst. a Verordnung über das Landumlegungsverfahren für den Bau von Hauptverkehrsstrassen; vgl. im Weiteren Art. 9 Absatz 1 BUG. 313Art. 31 Bst. a und e BVG. 314Vgl. Pernthaler, Zonenplanung und Eigentumsschutz, S. 5, Anm. 22. 315Nach BGE 127 I 189 wird teilweise auch in kantonalen Verfassungen und Gesetzen von «angemessener» Entschädigung gesprochen. Interessant ist in diesem Zusam - men hang der Unfreiwilligkeitszuschlag, wie ihn das Walliser Enteignungsgesetz vor sieht. 316Siehe dazu Weber, Eigentum und Enteignung, S. 389; vgl. auch Saladin, S. 201 ff. 317Beck, S. 98 f.
	        

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