Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehen».300Das heisst, dass der Enteigner nicht die Abtretung eines Grundstückes zu Eigentum ver- langen darf, wenn der von ihm verfolgte Zweck beispielsweise mit der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes (Dienstbarkeit) ebenso gut erreicht werden kann.301Für ein solches Vorgehen spricht auch § 6 ExprG, wenn er davon ausgeht, dass die Regierung vor Ein lei - tung des Enteignungsverfahrens, soweit möglich, versucht, eine «Verein - barung» zu erzielen. Auf dieses Verhältnis von Ziel und Mittel wird auch in Gesetzen in der Weise Bezug genommen, dass die Enteignung nur zu- gelassen wird, wenn ein anderes Vorgehen nicht erfolgreich ist. So be- stimmt Art. 16 Abs. 2 Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen, dass das Enteignungsverfahren erst dann zur Anwendung kommt, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Er werb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.302In jedem Fall muss das mit der Enteignung erfolgte öffentliche Interesse das pri- vate Interesse des Enteigneten überwiegen.303 Gleich hohe Anforderungen stellt der österreichische Verfassungs - ge richtshof304an die Zulässigkeit einer Enteignung, die er aus dem Gebot des allgemeinen Besten ableitet. Danach muss ein «konkreter Bedarf vor liegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt; es muss wei - ters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Be darf unmittelbar zu decken, und es muss schliesslich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken». Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt auch für Eingriffe in die von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechte (Art. 5 bis 11 EMRK) und ist in Art. 1 Abs. 1 des Ersten Zusatz pro - 109 
§ 11 Voraussetzungen der formellen Enteignung 300StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1/1998, S. 13 (17) unter Bezugnahme auf Vallender, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, S. 126, der seinerseits auf BGE, ZBl 92 (1991), S. 505 verweist. Vgl. auch StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 20 (25). 301Vgl. die Diskussion zum Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Fest - stellung der Notwendigkeit der zwangsweisen Enteignung von Gampriner Grund - stücken, Nr. 27/1992, Ltprot. 1992, Bd. II, S. 1114 ff. 302Vgl. auch Art. 20 DSchG und Art. 44 Abs. 1 NSchG. 303Karlheinz Ritter, Votum zum Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Feststellung der Notwendigkeit der zwangsweisen Enteignung von Gampriner Grund stücken, Nr. 27/1992, Ltprot. 1992, Bd. II, S. 1116. 304VfSlg 3666/1959 unter Bezugnahme auf § 365 ABGB. Siehe dazu Korinek, Ver fas - sungsrechtliche Grundlagen, S. 173 ff.; Barfuss, S. 696 f.; Rill, S. 202.
	        

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