Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

Davon ausgenommen sind ausschliesslich fiskalische Interessen. Sie ge - nü gen zur Begründung einer formellen Enteignung nicht.297Neben den polizeilichen als den traditionell anerkannten öffentlichen Interessen, können es unter anderen wirtschaftliche Interessen (Art. 20 LV), ver - kehrs- und energiepolitische Interessen (Art. 20 Abs. 2 und 21 LV) oder sozialpolitische Interessen (Art. 17, 18, 19, 24, 25 und 26 LV) sein.298 Massgebend ist, dass sie sich direkt oder indirekt auf die Verfassung zu- rückführen lassen. IV. Notwendigkeit bzw. Verhältnismässigkeit Nach § 2 ExprG hat der Landtag in jedem einzelnen Fall über die «Not - wen digkeit» der Expropriation zu entscheiden. Damit wird im Expro - priationsgesetz neben dem Erfordernis des öffentlichen Interesses auch das Verhältnismässigkeitsprinzip verankert und zwar in erster Linie un- ter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit, wonach eine Verwaltungs - mass nahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geboten sein muss.299Eine Enteignung hat demnach zu unter - bleiben, wenn eine im selben Mass geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung steht, die ebenfalls den angestrebten Erfolg herbeiführen kann. In diesem Sinn äussert sich auch der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung. Er hält fest, dass «die das Eigentum einschränkenden Massnahmen geeignet sein (müssen), das angestrebte Ziel zu erreichen, und dasselbe Ziel darf nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreichbar sein. Sodann verbietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz alle Einschränkungen, die über das anvisierte Ziel hinausgehen. Weiters muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und 108Die 
formelle Enteignung 297Beck, S. 42; vgl. dazu auch Karlheinz Ritter, Votum zum Bericht und Antrag der Re - gie rung betreffend die Feststellung der Notwendigkeit der zwangsweisen Ent - eignung von Gampriner Grundstücken, Ltprot. 1992, Bd. II, S. 1115 f. 298Vgl. die Kategorien von öffentlichen Interessen, die Kley, Verwaltungsrecht, S. 222 ff., anhand der Rechtsprechung aufzählt und erläutert; vgl. auch Frick, S. 267 f.; Beck, S. 43 f., der auf Grund der Praxis Enteignungsfälle nennt, die im öf- fentlichen Interesse angesehen wurden. Zu den polizeilichen Interessen siehe Kapitel 4, S. 465 ff. und 540. 299Vgl. Kley, Verwaltungsrecht, S. 227 ff., insbesondere 231 und speziell zur Not wen - dig keit der Enteignung Beck, S. 44 ff.
	        

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