Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

V. Obligatorische Rechte Die Expropriation obligatorischer Rechte, z. B. von Bestandsrechten, wie Miete und Pacht (§§ 1095 bzw. 1120 ABGB), ist dann möglich, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt sind, wodurch sie dingliche Wirkung er- halten und sich gegen jeden Erwerber des belasteten Grundstücks durchsetzen lassen.281Ivo Beck282weist darauf hin, dass bei Miete und Pacht ausländische Gesetze aus Billigkeit eine Ausnahme machen und sie, auch wenn sie nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, den dinglichen Rechten gleichstellen. Er empfiehlt, aus Praktikabilitätsgründen eine sol- che Regelung anzustreben, da es für die persönlich Berechtigten ein fa - cher sei, sich direkt an den Enteigner halten zu können anstatt an den Enteigneten, der sowieso die Entschädigungsansprüche auf den Enteig - ner abwälze. Dazu kommt, dass ein Bestandnehmer unter Um ständen durch eine Vielzahl von getätigten Aufwendungen grossen Schaden er - leiden kann. Eine Gesetzesänderung ist bis heute 
unterblieben. VI. Wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts Gegenstand einer Expropriation können ferner besonders rechts be stän - dige öffentlichrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeinwesen sein,283soweit ein Verfahren nach Expropriationsgesetz vorgesehen ist. An dernfalls ist bei der Behörde, die den Eingriff angeordnet hat, eine an- fechtbare Verfügung zu 
erwirken.105 
§ 10 Gegenstand der formellen Enteignung 281Beck, S. 72 f. 282Beck, S. 73. Nach Art. 23 Abs. 2 schweizerisches Enteignungsgesetz haben Mieter und Pächter eines von der Enteignung betroffenen Grundstücks Anspruch auf Er - satz des Schadens, der durch vorzeitige Vertragsauflösung entsteht. Siehe Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 437, Rdnr. 2091 ff. 283Vgl. etwa die Regelung über die Besitzstandswahrung bei Versicherten, die vor In - kraft treten des Gesetzes in die Pensionsversicherung aufgenommen worden sind, in Art. 52 Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal. Im Übrigen vgl. vorne S. 61 ff.
	        

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