Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

öffentlichen Werkes, z. B. eines Wasserwerkes, die gesetzlichen Nach - barrechte der an das Baugrundstück anstossenden Grundstücke in dem Sinn enteignet werden, dass diese verpflichtet werden, die aus dem Bau und dem Betrieb des Werkes entstehenden Immissionen (Geräusch und Erschütterungen) zu dulden, auch dann, wenn es sich um über mäs sige Einwirkungen im Sinn von Art. 67 SR handelt.278 In diesem Zusammenhang gilt es wohl auch die aus der schwei ze - rischen Lehre und Rechtsprechung bekannte Einschränkung zu machen, wonach Voraussetzung für die Enteignung von Nachbarrechten ist, dass die Immissionen aus der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe folgen, mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des Werkes untrennbar verbunden sind und sich nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand ver meiden lassen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Nach bar gestützt auf Art. 61 SR beim Landgericht auf Unterlassung der übermässigen Immissionen klagen und für erlittene Nachteile Scha den - ersatz 
verlangen. 2. Enteignung mit Anspruch auf Entschädigung Eine Enteignung von Nachbarrechten, die einen Anspruch auf Ent schä - digung auslöst, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis nur dann vor, wenn die Einwirkungen aus einem öffentlichen Werk unvermeidbar und für den Grundeigentümer nicht voraussehbar sind und ihn in einem Mass treffen, welches das Übliche und Zumutbare übersteigt, und ihm einen schweren Schaden verursachen.279Ivo Beck280bejaht eine Entschä di - gungs pflicht für den Fall, dass es sich bei den Einwirkungen um einen einzelnen Eingriff handelt, der sich für den betroffenen Grundeigen tü - mer wie eine materielle Enteignung auswirkt. 104Die 
formelle Enteignung 278So Beck, S. 69. Zu Gesuchen für Neu-, Um- und Anbauten, die Immissionen auf die Nachbarschaft erwarten lassen, siehe auch Art. 43 BauG; Tschannen/Zimmerli/ Kiener, S. 417. 279BGE 116 Ib 20 f.; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 436, Rdnr. 2088 und Müller, Grundrechte, S. 613 mit jeweils weiteren Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen. 280Beck, S. 71 f.
	        

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